AN ALLE; AN DENEN MIR BESONDERS GELEGEN IST; NÄMLICH:
Liebe Streiter für Mehr Demokratie und Sozialen Frieden !
Liebe Umweltbewegte !
Liebe Nichtraucher und nicht immer und überall rauchende Raucher !
Liebe
Tangueras und Tangueros !
Liebe
Eistanzbegeisterte !
Liebe Nachdenkliche !
Wir könnten alle sehr wirksam
mitbestimmen, was die Politiker so alles mit uns und unseren
Existenzgrundlagen machen, und zwar so:
Vorbemerkung:
Egal, welche Parteien die Regierung stellen, es kommt immer die
gleiche, nicht zukunftsfähige Politik heraus. Man denke nur an den
seit Bismarck, also seit über 120 Jahren, einschneidendsten Abbau der
Sozialgesetze durch Rotgrün. Die in den damaligen Wahlaussagen überzeugend
propagierte ökologische Steuerreform war schnell vergessen, die neben
dem Umwelteffekt das Sozialsystem wirklich entlastet hätte.
CDU, CSU und FDP hätten sich an solche menschenverachtenden Gesetze
nicht wagen dürfen, ohne einen erbitterten Volksaufstand zu riskieren.
Die SPD hat das Vertrauen der Wähler ebenso rücksichtslos wie
unsinnig brutal mißbraucht. Die Grünen haben tatenlos und – noch
schlimmer – klaglos zugesehen. Der soziale Frieden ist der wichtigste
Wirtschaftsfaktor. Ohne ihn hätte es das sogenannte Wirtschaftswunder
nicht gegeben.
Man denke auch an den seit 40 Jahren währenden Stillstand der
Umweltpolitik.
Unsere Politiker haben ein deckungsgleiches Strickmuster, das durch ein
bisher nicht als undemokratisch erkanntes Auswahlsystem in allen
Parteien auf Dauer festgeschrieben ist:
Kleine Cliquen legen unangefochten fest, wer für die Parlamentswahlen
kandidieren darf. Die Parteimitglieder füllen ihre Wahlzettel bei den
Aufstellungsversammlungen und Delegiertenwahlen bedenkenlos offen aus,
sodaß die Umsitzenden zuschauen können und die linientreue Abstimmung
gesichert ist. Wir Wähler müssen die Kandidaten akzeptieren, die uns
die Parteien anbieten. Das zu ändern ist also dringend notwendig.
Das könnten wir tun:
Das Gute ist. daß´alles ohne Gesetzesänderung und ohne Revolution zu
erreichen ist. Dafür müssen nur sehr viele nachdenkliche Bürger
Mitglied irgendeiner Partei werden und dort auf der gesetzlich
unverzichtbar vorgeschriebenen geheimen Abstimmung bestehen und dann
dafür sorgen, daß endlich die geistig und moralisch Besten der Besten
kandidieren können, ohne von dem fest eingewurzelten Mittelmaß
ausgebremst zu werden. Dafür reicht die pünktliche Zahlung des
Mitgliedsbeitrags und das Erscheinen bei der Aufstellungsversammlung
bzw. den vorausgehenden (selbstverständlich auch geheim durchzuführenden)
Delegiertenwahlen.
Eine Vervielfachung der Mitgliederzahl würde die Parteien zugleich von
der vermeintlichen Abhängigkeit von Sponsoren und Großspendern
befreien. Vielleicht wäre dann auch endlich durchsetzbar,
Parteispenden aller Art zu verbieten und auch die Höhe der
Mitgliedsbeiträge auf ein menschengerechtes Maß zu begrenzen. Die
Parteien bekommen ja auch üppig die Wahlkampfkosten vom Staat
erstattet.
Also Mindestbeitrag zahlen, hie und da Macht an die Richtigen
delegieren und ab sofort viel sorgloser Tango tanzen und alles das
machen, was es sonst derzeit noch Schönes und Wunderbares gibt!
Die Mindestbeiträge sind:
SPD 5 € monatlich , Studenten,Auszub etc. 2,50 €
CDU 5 € monatlich
CSU 50. € jährlich
Die Grünen 9.-- € Monatsbeitrag, Jugend 20.--€ Jahresbeitrag
FDP 8.-- € monatlich
Freie Wähler unbekannt
Die Linke 1,50 € monatlich
ÖDP 6,– € monatlich , Familienbeitrag 6,50, ermäßigter Beitrag
1,–.
Allein das
Vertrauen auf den Rechtsstaat reicht nicht aus
denn unsere obersten Richter verweigern sich, für mehr Demokratie
zu sorgen. Die nachfolgend wiedergegebene Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht wurde ohne Begründung nicht angenommen. Dabei
wäre eine Begründungspflicht für Gerichtsentscheidungen eines der
wesentlichsten Merkmale des Rechtsstaats. Man macht es sich sehr sehr
einfach: Wenn es kein Rechtsmittel mehr gibt, sei eine Begründung
überflüssig. Die Nachvollziehbarkeit einer Gerichtsentscheidung
sollte aber nicht nur für die höhere Instanz möglich sein. Wenn sich
die Richter wirklich mit einem Fall befaßt haben, ist die
Niederschrift der maßgebenden Überlegungen ein Kinderspiel. Richter
sind auch nur Menschen und damit können sie eine Entscheidung
auch einmal einfach so treffen, wenn sie keine Begründung mitliefern müssen.
Rechtsprechung ist ja auch immer beispielgebend. Nachvollziehbare
Entscheidungen haben damit immer einen hohen Verbreitungsgrad und geben
eine Orientierungshilfe.
Ich werde mich auch noch an die europäische Gerichtsbarkeit wenden,
auch wegen des fehlenden Begründungszwangs. Dazu habe ich 6 Monate
Zeit, die ich aber nicht auszuschöpfen gedenke.
Auch die Europawahl und die Bundestagswahl ist angefochten, darüber hat zunächst der Bundestag zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht als Fachgericht angerufen werden, wenn das mindestens hundert Wahlberechtigte beantragen. Angesichts der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist offen, wie sich das Gericht zur Frage stellt, ob das offene Ausfüllen der Wahlzettel wirklich frivol als geheime Abstimmung gelten kann. Ich hoffe, daß einige Leser zur gegebenen Zeit mitmachen werden.
Das war bisher:
Beim
Bayerischen
Verfassungsgerichtshof lief
ein Verfahren über den Antrag von über 120 Wahlberechtigten, die
Landtagswahl 2008 wegen Verletzung
des Wahlgeheimnisses bei den Aufstellungsversammlungen der
Parteien für ungültig zu erklären. Zumindest bei CSU, SPD und FDP
wurden die Stimmzettel in enger Sitzordnung offen ausgefüllt,
sodaß die wahlberechtigten Mitglieder nicht unbeobachtet frei
abstimmen konnten. Durch diesen Verstoß gegen das Wahlgesetz
kann die Zusammensetzung des Landtags beeinflusst worden sein.
Es
geht um folgendes.
Nur die Parteien können Kandidaten für die Parlamentswahlen benennen.
Deshalb muß jeder Bürger ein großes Interesse an einer
demokratischen Auswahl bereits in den Parteien haben. Wir streben eine
verfassungsgerichtlichen Prüfung an, ob die in allen
Parteien übliche offene Abstimmungsform als geheime Abstimmung zu
werten ist, wie in
allen Wahlgesetzen und auch in der Verfassung als
unveräußerliches Grundrecht festgeschrieben. Das von unseren Vorfahren unter großen
Opfern erkämpfte Wahlgeheimnis hat seinen Sinn.
Jeder Stimmberechtigte soll
in seiner Entscheidung frei sein und nicht Gefahr laufen müssen, auf
Grund seiner Wahl Repressalien ausgesetzt zu sein, und sei es auch nur
schlichtem Mobing. Bei der Aufstellungsversammlung kann nichts anderes
gelten als im öffentlichen Wahllokal.
Was als Teil des Wahlvorganges in den
Parteien geschieht, ist nicht "Privatsache". Jeder Bürger ist von
den Folgen einer nicht demokratisch zustande gekommenen Auswahl
betroffen.
übermächtiger Einfluß von Sponsoren geben zu denken.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich inzwischen damit befaßt und am 8.12.2009
entschieden.
Nachlesbar unter
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/47-III-09-Entscheidung.htm
Die
gegen
diese in sich widersprüchliche und bemüht "staatstragende"
Entscheidung eingelegte
Verfassungsbeschwerde
hatte
folgenden Wortlaut:
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Alfred
Mayer
81827 München, den
01.01.10
Telefon
089/4304127
Waldtruderinger
Str. 6
Telefax
089/43988623
Email:
a@mayer-online.net
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
Aktenzeichen Vf.47-III-09
wegen Wahlbeanstandung lege ich Verfassungsbeschwerde ein.
Gegenstand
des Verfahrens war mein Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit
der Landtagswahl 2008 wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses bei den
Aufstellungsversammlungen der Parteien.
Am 28. September 2008 hatte die Wahl zum Bayerischen Landtag für die
16. Legislaturperiode stattgefunden, bei der ich stimmberechtigt war.
Das amtliche Wahlergebnis wurde am 13. Oktober 2008 bekannt gegeben.
Danach entfielen auf die im Landtag vertretenen Parteien folgende
Anteile der abgegebenen Stimmen: CSU 4.603.960 (= 43,4 %), SPD
1.972.437 (= 18,6 %), FW 1.085.896 (= 10,2 %), GRÜNE 999.111 (= 9,4
%), FDP 847.227 (= 8,0 %).
Mit
Schreiben vom 3. November 2008 an den Bayerischen Landtag beantragte
ich die Nachprüfung der
Landtagswahl wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses bei
Aufstellungsversammlungen in Oberbayern.
Entgegen
Art. 28 Abs. 2 LWG und § 17 ParteienG hatte nämlich die
Aufstellung der Bewerber der CSU für den Wahlkreis Oberbayern in der
Versammlung am 31. Mai 2008 in München nicht in geheimer Wahl
stattgefunden, weil die Delegierten nicht gezwungen waren, die
Stimmzettel in einer Wahlkabine oder hinter einer Wahlblende auszufüllen,
so dass die Art der Stimmabgabe von Sitznachbarn hatte beobachtet
werden können. Damit hatten die Delegierten die Wahlentscheidung nicht
unbeeinflußt treffen können. Die mit dem Wahlkreisvorschlag
vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist insoweit falsch, als
geheime Abstimmung behauptet wurde. Die Unterzeichner der
eidesstattlichen Versicherung, die ich als Zeugen benannte, verwechselten
offenbar den Begriff geheime Abstimmung mit dem Begriff schriftliche
Abstimmung.
Nicht
anders ist die Aufstellung der Kandidaten der SPD für denselben
Wahlkreis in der Delegiertenversammlung am 3. Mai 2008 in Germering
verlaufen. Auch bei der Aufstellungsversammlung der FDP am 8. März
2008 in Rosenheim ist nicht auf das Wahlgeheimnis geachtet worden. Als
Zeugen benannte ich auch hier die Unterzeichner der jeweiligen
eidesstattlichen Versicherung.
Schon
die den Aufstellungsversammlungen vorausgegangenen Delegiertenwahlen
waren nicht geheim durchgeführt worden.
Am
19. Februar 2009 hatte der
Ausschuß für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und
Verbraucherschutz beschlossen, die Wahlbeanstandung zurückzuweisen (LT-Drs.
16/604). Auf dieser Grundlage stellte die Vollversammlung des
Bayerischen Landtags am 4. März 2009 die Gültigkeit der Landtagswahl
2008 fest (LT-Drs. 16/856).
Bei
den Abstimmungen der genannten Aufstellungsversammlungen der CSU im
Hofbräukeller zu München, SPD in der Stadthalle zu Germering
und der FDP im Ballhaus in Rosenheim zur
Auswahl der Kandidaten und zur Festlegung der Reihenfolge der Bewerber
sind die Delegierten so nahe beieinander gesessen, daß sie sich
gegenseitig beim Ausfüllen der Stimmzettel haben beobachten können.
Von den aufgestellten Wahlblenden oder Wahlkabinen hatte niemand
Gebrauch
gemacht. Wer dies getan oder
unter sonstigen eher unzulänglichen individuellen Geheimhaltungsmaßnahmen
seine Wahlzettel ausgefüllt hätte, wäre zumindest in den Verdacht
geraten, „unsolidarisch“ gegen
bestehende Tendenzen zu handeln. Allein wegen der Möglichkeit einer
Kontrolle durch die Umsitzenden sind die Delegierten bei ihrer
Wahlentscheidung nicht frei gewesen, auch wenn wirklich alle
weggeschaut haben mögen.
Bei
Aufstellungsversammlungen können keine anderen Grundsätze gelten als
beim öffentlichen Wahlvorgang selbst. Der Umstand, daß der
Gesetzgeber den Parteien als Vertrauensträger der Demokratie nicht im
Einzelnen vorgeschrieben hat, wie die geheime Abstimmung innerhalb der
Parteien zu erfolgen haben, bedeutet nicht, daß offen abgestimmt
werden könne. Die
Regelungen in der Wahlordnung, also einem Ausführungsgesetz über die
Ausstattung des Wahllokals haben nicht etwa erst die Pflicht zur
geheimen Abstimmung eingeführt, sondern nur geregelt, wie die in
Verfassung und Wahlgesetz unverzichtbar vorgeschriebene geheime
Abstimmung gestaltet werden muß. Aus dem Umstand, daß es für die
Ausstattung der Aufstellungsversammlung keine Wahlordnung gibt, kann
nicht geschlossen werden, daß auf die geheime Abstimmung verzichtet
werden könne.
Die
geheime Abstimmung über Parlamentskandidaten kann nicht dem Belieben
der Abstimmenden überlassen werden.
Das Wahlgeheimnis dient nicht ausschließlich dem Schutz der
Abstimmenden, sondern auch dem Interesse der Öffentlichkeit an einer
von möglichst allen
Stimmberechtigten unbeeinflußt mitgetragenen
Auswahl der Regierenden. Der Anspruch der Verfassung
einer „vom Volke ausgehenden Macht“
gibt jedem wahlberechtigten Bürger
auch das Recht, bei der Auswahl der Kandidaten mitzuwirken. Dies ist in
der Parteiendemokratie dadurch verwirklich, daß jedem unbescholtenen Bürger
freisteht, Mitglied einer Partei zu werden. Das macht aber nur Sinn,
wenn jeder für sich unbeeinflußt entscheiden kann.
Es ist nicht auszuschließen und eher wahrscheinlich, daß im
Fall konsequenter geheimer Abstimmungen dem Wähler ganz andere Persönlichkeiten
präsentiert würden und im gegebenen Fall präsentiert wurden.
Die
Parteien haben das Monopol, aus rund 6 Millionen wählbaren Bürgern
einige hundert oder tausend Kandidaten auszuwählen. Alle anderen
stehen nicht zur Wahl. Das kann nur bedeuten, daß für die Auswahl der
Kandidaten keine geringeren Anforderungen an die geheime Abstimmung
gestellt werden können als beim Wahlvorgang selbst. Ehe der Bürger
auswählen darf, ist ja schon eine fast alles entscheidenden Vorauswahl
der Kandidaten erfolgt. Die Reihenfolge der Kandidaten auf den
Wahllisten kann von den Wählern zudem kaum noch entscheidend verändert
werden. Wenn das mal geschehen war, sind das noch nach Jahrzehnten
gefeierte historische Ereignisse, wie
der Wahl von Hildegard Hamm-Brücher vor langer langer Zeit in
den Landtag trotz eines sehr ungünstigen Listenplatzes.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof ließ die Wirksamkeit der mindestens
100 Beitritte dahingestellt, weil es die Zurückweisung des Antrags in
der Sache selbst begründen zu können glaubte. Da ich dagegen von
einer falschen Entscheidung in der Sache ausgehe, bin ich gehalten auf
diesen Aspekt näher eingehen:
Nach
Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 VfGHG kann ein Stimmberechtigter, dessen
Wahlbeanstandung vom Landtag verworfen worden ist, die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs beantragen, wenn ihm mindestens 100
Stimmberechtigte beitreten. Diese Voraussetzung muß innerhalb der
einmonatigen Antragsfrist gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erfüllt
sein. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof
richtig feststellt, sollen durch das Erfordernis des Beitritts Beschwerden
auf solche Fälle beschränkt werden, die nach der Ansicht wenigstens
einer gewissen Anzahl Stimmberechtigter Grund zur Beschwerde geben,
„Da
der Beitritt kein rein formaler sein darf, müssen die Unterzeichner“
sicherlich „über den konkreten Anlaß der Wahlbeanstandung
informiert sein“, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof gestützt
auf seine eigenen früheren
Entscheidungen BVerfG vom
18.9.1952 = BVerfGE 1, 430/432; BVerfG vom 11.4.1967 = BVerfGE 21,
359/361; BVerfG vom 28.3.1984 = BVerfGE 66, 311/312 ebenfalls
unbestreitbar richtig feststellt.
Dem
Bayerischen
Verfassungsgerichtshof erschien fraglich,
ob die Unterzeichner in jedem Fall über den konkreten Anlaß der
Wahlbeanstandung ausreichend informiert waren. Aus den Listen, die vom
Antragsteller vorgelegt und zum Teil auch unmittelbar von
Unterzeichnern beim Verfassungsgerichtshof eingereicht wurden, ergebe
sich, daß die verwendeten Vordrucke teilweise keine Hinweise auf die
beanstandeten konkreten Parteiversammlungen enthalten, sondern sich
unter der Überschrift „Zufrieden mit der Politik?“ in allgemein
gehaltenen Darlegungen zur „Verletzung des Wahlgeheimnisses bei den
Aufstellungsversammlungen der Parteien“ erschöpfen.
Ort
und Zeit der Aufstellungsversammlungen waren tatsächlich nicht
angegeben. Darauf kann es aber nicht ankommen. Aus den rechtzeitig
eingegangenen Beitrittserklärungen geht
eindeutig hervor, um was und um welche Aufstellungsversammlungen es bei
dem Verfahren geht. Bei der Prüfung der Gültigkeit dieser Beitritte
kann keine Rolle spielen, daß die Bürger auf der Rückseite des
Vordrucks für diese Beitrittserklärung rhetorisch gefragt wurden, ob
sie mit der Politik zufrieden seien, um sie auf die Dimension des
Problems aufmerksam zu machen. Denn für bloße Satzungsfragen, an die
man beim Thema
Wahlanfechtung sofort denkt, ist kein Bürger als Mitstreiter zu
gewinnen. Würde man bei der Wertung von Erklärungen nach Belieben
unterstellen können, daß die Unterzeichner den entscheidenden Inhalt
nicht gelesen hätten oder daß sie gar ausschließlich
erklären wollten, was auf der Rückseite steht, wäre ein
geordnetes Rechtswesen nicht mehr möglich.
Auch
wenn die Beitretenden nur die Rückseite gelesen hätten, wäre ihnen
klar gewesen, um was es geht. Denn dort war zu lesen:
"Zufrieden
mit der Politik ?
Ein
kleines Stück könnten Sie verändern
durch
Ihre Unterschrift auf der Rückseite
Sie
könnten der jeweiligen Parteibasis die Freiheit geben, die besten
Leute
und nicht immer nur die mit den besten Beziehungen und damit
auch
Abhängigkeiten in die Parlamente zu schicken.
Das
ist nur zu erreichen, wenn bei der Aufstellung der Wahllisten
wirklich
geheim abgestimmt wird, wie aus gutem Grund gesetzlich
vorgeschrieben.
Keine Partei hält sich daran. Allein die Parteien
bestimmen,
wer zur Wahl steht. Dieses die Bürgerrechte sehr
einschränkende
Privileg zwingt zu gewissenhafter innerparteilicher
Demokratie.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof muß sich auf Antrag von
100
Wahlberechtigten damit befassen.
.Sorgen
Sie bitte auf der Rückseite mit Ihrer Unterschrift für mehr
soziale,
wirtschaftliche, ökologische Kompetenz und Verantwortung
in
der Politik
Hätte
der Bayerische Verfassungsgerichtshof die durch die Beitrittserklärung
zu Antragstellern gewordenen Unterzeichner am Verfahren beteiligt, hätte
sich gezeigt, ob sich jemand als getäuscht erklärt hätte. Bei
Beachtung des rechtlichen Gehörs als Bestandteil grundgesetzlicher
Rechtsstaatlichkeit wäre der Bayerische Verfassungsgerichtshof nicht
zu diesem Hilfsargument gelangt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof
hätte zumindest die beigetretenen Wahlberechtigten befragen müssen.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof war hier als Fachgericht tätig
und nicht ausschließlich mit Verfassungsfragen befaßt mit
dementsprechend engen Verfahrensregeln.
Daß
der sicherlich um korrekte Wortwahl bemühte Bayerische
Verfassungsgerichtshof in
der Entscheidungsbegründung nur einmal von Beitritten und zweimal von
„Unterschriften, die das Anliegen unterstützen“ spricht, läßt
ahnen, daß ihm die Fragwürdigkeit der eingenommenen Position durchaus
bewußt war, zumal ich rechtzeitig vor der Verhandlung auf die
Notwendigkeit der Beteiligung der Beigetretenen aufmerksam
gemacht hatte.
V.
Wie
der Bayerische Verfassungsgerichtshof korrekterweise feststellt, dient
die Wahlprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 33 Satz
2, Art. 63 BV, Art. 48 VfGHG dem
Schutz des objektiven Wahlrechts und ist nicht auf die Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit der Wahl beschränkt. Ihr Ziel ist die
Feststellung der verfassungs- und gesetzmäßigen Zusammensetzung des
Landtags in der laufenden Legislaturperiode. Bei einer Sachentscheidung
über die Gültigkeit der Landtagswahl fühlt sich der
Verfassungsgerichtshof aber – wie er erfreulicherweise ausdrücklich
erklärt - nicht nur zur Prüfung berufen, ob die Wahlvorschriften
richtig angewendet worden sind, sondern auch, ob die der Wahl zugrunde
liegenden einfachrechtlichen Wahlvorschriften mit der Verfassung
vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage
Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 27.4.1973 =
VerfGH 26, 45/47; VerfGH vom 18.2.1992 = VerfGH 45, 12/17).
Demgemäß
stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof ebenso anerkennenswert
fest, daß Prüfungsmaßstab
zum einen die das
Wahlverfahren unmittelbar regelnden Vorschriften, z. B. des
Landeswahlgesetzes, daneben aber auch andere Vorschriften sind, die den
ungestörten und ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl gewährleisten, wie
etwa die in Art. 14 Abs. 1 BV niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze
(VerfGH vom 17.2.2005 = VerfGH 58, 56/64 f.).
Wunderbar
auch die Auffassung, daß Fehler in der Organisation und Abwicklung des
Wahlverfahrens nicht nur
von den amtlichen Wahlorganen (Art. 6 LWG) begangen werden könnten,
sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch von Dritten, soweit sie
unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben
bei der Organisation einer Wahl erfüllten (VerfGH vom 5.2.1992 =
VerfGH 45, 3/5; VerfGH 58, 56/65; BVerfG vom 20.10.1993 = BVerfGE 89,
243/249 ff.).
Auch
richtig: Zur Aufstellung der Stimmkreisbewerber (sog. Direktkandidaten)
für die Landtagswahl sieht Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LWG vor, daß diese
in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder
allgemeinen Vertreterversammlung gewählt werden. Gemäß Art. 28 Abs.
2 Satz 1 LWG werden die Stimmkreisbewerber und die Vertreter für die
Vertreterversammlungen in geheimer Abstimmung gewählt (vgl. auch § 17
ParteienG). Daß diese Anforderung beachtet worden ist, haben nach Art.
28 Abs. 5 Satz 2 LWG der Leiter der Versammlung und zwei weitere von
der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlkreisleiter an
Eides statt zu versichern. Entsprechende Maßgaben gelten gemäß Art.
29 Abs. 5 LWG für die Aufstellung der Wahlkreisliste.
Dankbar
bin ich auch für die Feststellung, daß die Aufstellung von Bewerbern
durch Parteien und Wählergruppen ein wesentlicher Bereich der
Wahlvorbereitung und zugleich Bestandteil des Wahlverfahrens ist.
Hierdurch werde eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst
geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht (Art. 14 BV)
unmittelbar berührt. Die Kandidatenaufstellung bilde die Nahtstelle
zwischen den von den Parteien und Wählergruppen weitgehend autonom zu
gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die
Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Wegen ihrer Bedeutung für eine
demokratische Wahl begnüge sich der Gesetzgeber nicht damit, diesen
Verfahrensschritt allein dem Satzungsrecht oder sonstigen internen
Regelungen zu überlassen. Durch das gesetzlich festgelegte
Erfordernis der geheimen Abstimmung bei der Kandidatenaufstellung solle
ein freies Wahlvorschlagsrecht der Wahlberechtigten gewährleistet
werden (vgl. BVerfGE 89, 243/251 ff.). Eine Verletzung der Vorschriften
über die Kandidatenaufstellung sei in allen Phasen des Wahlverfahrens
von Amts wegen zu prüfen. Sie sei auch Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens
(Boettcher/Högner/Spilarewicz, Landeswahlgesetz, Bezirkswahlgesetz und
Landeswahlordnung Bayern, 17. Aufl. 2008, RdNrn. 2, 3 zu Art. 28 LWG).
Immer
noch voll auf meiner Seite ist der Bayerische Verfassungsgerichtshof
mit der Feststellung, eine Wahl sei geheim, wenn der Wähler abstimmen
könne, ohne daß andere Personen von der von ihm getroffenen Wahl
Kenntnis erlangten (VerfGH vom 4.10.1974 = VerfGH 27, 139/146 f.).
Fragwürdig
beginnt die Argumentation ab folgendem Satz zu werden:
“Dies erfordert eine
schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln, die verdeckt gekennzeichnet
und ohne Einsichtnahme anderer abgegeben werden können.“
Denn es kann nicht im Belieben der Abstimmenden sei, ob sie offen
oder verdeckt abstimmen, weil das Wahlgeheimnis nicht ausschließlich
dem Schutz des abstimmenden Bürgers dient, sondern auch der
Allgemeinheit vor den Folgen einer nicht freien, nicht unbeeinflußten
Wahl und an einer durch die unbeeinflußte Beteiligungsmöglichkeit
aller Bürger legitimierten Regierungsbildung.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof verfälscht die Gesetzeslage,
wenn er postuliert, die Notwendigkeit
besonderer Schutzvorrichtungen (Wahlzellen, Wahlurnen), wie sie §§
41, 42 LWO für die Wahl der Abgeordneten
ergäbe sich für die Kandidatenaufstellung weder aus dem
einfachgesetzlichen Landeswahlrecht noch aus den verfassungsrechtlichen
Regelungen des Art. 14 BV (vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, RdNr.
27 zu § 21; BayVGH vom 26.6.1953 = VGH n. F. 6, 186) anstatt korrekt
festzustellen, daß sich darüber keine Regelungen finden. Denn aus der
Verfassung, dem Grundgesetz, dem Parteiengesetz
und dem Wahlgesetz ergibt sich ja gerade die Notwendigkeit geheimer
Abstimmung, die ohne zwingend zu benützenden Schutzvorrichtungen
nicht zu erreichen ist, es sei denn durch eine Sitzordnung wie bei
einer juristischen Staatsprüfung. In diesem Fall käme aber die
Anordnung der Sitzplätze in weitem Abstand einer besonderen
Schutzvorrichtung gleich.
Die
Musterniederschrift über die Aufstellung von Stimmkreisbewerbern
(Anlage 8 zu § 31 Abs. 4 Nr. LWO), in der nur von einer verdeckten
Abstimmung mit einheitlichen Stimmzetteln, nicht von Wahlzellen und
Wahlurnen die Rede sei, kann nicht der Maßstab bei der Verwirklichung
unveräußerlicher Grundrechte sein, wie das bayerische
Verfassungsgericht zu glauben scheint.
Der
Normgeber läßt gerade nicht im Vergleich zur Wahl der Abgeordneten
bei der Wahl der Bewerber geringere Anforderungen an die Gewährleistung
des geheimen Charakters genügen, wie der Bayerische
Verfassungsgerichtshof anzunehmen vorgibt. Der Normgeber sagt nur
nichts zur Ausstattung der Aufstellungsversammlung. Er darf die
Parteien für mündig genug halten, von sich aus auf geeignete
Weise dafür sorgen zu können, daß das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Daß
der Gesetzgeber in einer Wahlordnung, also einem Ausführungsgesetz
eine Anleitung über die Ausstattung der Wahllokale zur Verfügung
stellt, dient der Vermeidung eines Chaos als unausbleiblicher Folge
unterschiedlichster Auffassungen, wie die freie geheime Abstimmung zu
sichern sei, wenn selbst Verfassungsrichter eine offene Abstimmung zur
geheimen Abstimmung erklären.
Dem Bayerische Verfassungsgerichtshof scheint nicht bewußt geworden zu
sein, daß er die Demokratie ad absurdum führt, wenn er
diese Art der offenen Abstimmung, „nicht
nur mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der geheimen Wahl, sondern
auch mit den übrigen Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1
BV vereinbar“ hält.
Wenn der Bayerische Verfassungsgerichtshof von unterschiedlichen
Verfahrensschritten innerhalb des Wahlvorgangs und dem
jeweiligen Charakter der Abstimmungen und deren Verhältnis zueinander
spricht und zugleich feststellt, daß es sich bei der Aufstellung der
Kandidaten nach den geltenden Wahlvorschriften um eine unverzichtbare
Voraussetzung für einen demokratischen Wahlvorgang handelt, kann er
die Aufstellung der Kandidaten als Vorbereitung der Wahl sehen, muß
ihr bei der Frage der geheimen Abstimmung aber mindestens den gleichen
Rang einräumen. Auch daß
an der Kandidatenaufstellung keine amtlichen Wahlorgane im Sinn des
Art. 6 LWG beteiligt sind, kann in keiner Weise eine offene Abstimmung
rechtfertigen. Die innerparteiliche Autonomie hat ihre Grenzen, wenn es
gilt, die Legitimationskette zwischen jedem Bürger und Parlament zu
sichern. Alle Macht geht vom Volke aus und nicht von den Parteien, ganz
gleich wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in dieser Frage schon
einmal entschieden haben mag.
Es
verschlägt den Atem, wenn
in der Entscheidung von lediglich graduellen Unterschieden bei der
Absicherung einer geheimen Abstimmung und keineswegs den Verzicht auf
diesen Grundsatz bei der Kandidatenaufstellung gesprochen wird..
Ich
stelle in der Tat nicht infrage, daß bei der Versammlung der CSU am
31. Mai 2008 im Hofbräukeller in München schriftliche
Abstimmungen mit Stimmzetteln stattgefunden haben. Zur Gewährleistung
geheimer Abstimmungen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 29 Abs. 5 LWG) war
es aber sehr wohl erforderlich,
daß vorhandene Wahlblenden bei der Stimmabgabe benutzt wurden. Soweit
ich geltend mache, die Delegierten hätten so nahe beieinander
gesessen, daß sie sich gegenseitig beim Ausfüllen der Stimmzettel hätten
beobachten können, handelt es sich zum eine unmöglich näher
spezifizierbare Behauptung. Sie ist durch die Benennung von Zeugen
unter Beweis gestellt.
Es
kommt überhaupt nicht darauf an, ob eine verdeckte Kennzeichnung der
Stimmzettel beispielsweise durch eine entsprechende Körperhaltung unmöglich
gewesen wäre. Es war möglich mit der freien Hand oder durch ein
weites Vorbeugen unbeobachtet abzustimmen. Aber
das kann dem Wesen der unverzichtbaren geheimen, freien,
unbeeinflußten Wahl nicht genügen, die nicht nur den Abstimmenden schützen
soll. Allein zu den wenigen zu gehören, die sich offensichtlich nicht
zuschauen lassen wollen, brandmarkt zum „unsolidarischen“ Außenseiter
und kann psychisch zu einer dem Mainstream angepaßten Stimmabgabe führen.
Zu tatsächlichen
Einsichtnahmen muß es zur Rechtfertigung der Wahlbeanstandung
nicht gekommen sein. Damit ist auch nicht notwendig, sie unter Beweis
zu stellen.
Daß sich Delegierte die ausgefüllten
Stimmzettel gezeigt haben, habe ich lediglich erwähnt, um die
Ahnungslosigkeit der Unterzeichner der eidesstattlichen Versicherungen
zu demonstrieren.
Ich hatte vorgetragen:
“Die mit den Wahlkreisvorschlägen
vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind insoweit
unrichtig, als geheime Abstimmung behauptet wird. Die auf diese Weise
den Eid ablegenden Personen waren sich über die Definition
der geheimen Abstimmung offensichtlich nicht im Klaren. Für
diese Ahnungslosigkeit spricht der Umstand, daß einzelne Delegierte
sogar ihren ausgefüllten Stimmzettel
ihren Nachbarn gezeigt haben.“
Um die Wahl anfechtbar zu machen, genügt,
daß von den aufgestellten Wahlkabinen kein Gebrauch gemacht wurde und
auch sonst keine Maßnahmen getroffen worden sind, daß alle
Delegierten unbeobachtbar hätten abstimmen MÜSSEN.
Daß die aufgestellten Wahlkabinen
nicht benutzt wurden, geht auch aus der Beschlußvorlage des Landtags
(Seite 28) hervor und hätte sich auch aus einer Anhörung der
benannten Zeugen ergeben. Aufgabe des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs wäre schon gewesen, eine Beweisaufnahme
durchzuführen, wenn er Zweifel gehabt hätte, ob tatsächlich so
abgestimmt wurde, daß sich die Delegierten beim Ausfüllen der
Stimmzettel gegenseitig zusehen konnten.
Ob es tatsächlich zu Einsichtnahmen
gekommen ist, ist – wie vorgetragen - für die Entscheidung
unerheblich.
Allein
das Bestehen der Möglichkeit, das
Ausfüllen des Stimmzettels zu beobachten, kann die freie Entscheidung
verhindern und hätte zur Ungültigerklärung der Wahl führen müssen.
Unerfindlich
ist, warum die Aussage des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
„Soweit
der Antragsteller geltend macht, die Delegierten hätten nicht
unbeeinflusst abstimmen können, betrifft dieser Gesichtspunkt den
Grundsatz der Freiheit der Wahl (VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGH 19,
105/110), der bei der Aufstellung von Kandidaten für die Landtagswahl
ebenfalls zu beachten ist (vgl. BVerfGE 89, 243/251).“
zu
folgendem Schluß führen kann:
„
Auch insoweit sind konkrete Wahlfehler jedoch nicht erkennbar.“
Denn
das ist ja gerade der ganze Inhalt der Wahlbeanstandung.
Die
Wahlanfechtung betrifft eine schon sehr lange gebräuchliche, weit
verbreitete Handhabung des Wahlgeheimnisses und könnte im Erfolgsfall
zu einer noch nie da gewesenen Veränderung der politischen Landschaft
führen. Damit wäre wohl eine so hohe Eingriffsintensität gegeben, daß
sich das
Bundesverfassungsgericht nach seiner bisherigen Rechtsprechung veranlaßt
sehen könnte, falls notwendig, den Sachverhalt selbst zu ermitteln und
anders als das in diesem Fall als Fachgericht wirkenden Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs zu deuten. Vgl. Limbach/Kenntner S. 15.
Zum Beispiel durch Anhörung der benannten Zeugen.
Mit freundlichen Grüßen
Alfred Mayer
Dem Bundesverfassungsgericht liegen auch folgende Stichpunkte vor:
Stichpunkte
Geheime Abstimmung
ist im Grundgesetz, in der Bayerischen Verfassung, im Parteiengesetz
sowie im Wahlgesetz unverrückbar vorgeschrieben.
Es gilt klarzustellen, was
unter geheimer Abstimmung zu verstehen ist und ob die Abstimmenden
darauf verzichten können.
Geschütztes
Rechtsgut
Geschützt ist nicht nur der
einzelne Stimmberechtigte vor der Offenbarung seiner politischen
Gesinnung. Vielmehr haben auch die Allgemeinheit und jeder einzelne
Wahlbürger das Recht auf ein lückenloses Zustandekommen der
Legitimationskette zwischen Bürger und Regierenden, die das Wesen der
Demokratie ausmacht.
Das Wahlgeheimnis
soll nicht nur den Wählenden persönlich schützen, sondern
auch die Gesellschaft zur Sicherung einer demokratisch zustande
kommenden Volksvertretung.
Damit bedarf keiner weiteren
Erläuterung, daß der einzelne Stimmberechtigte nicht auf das
Wahlgeheimnis verzichten kann.
Substantiierung
Ausreichend konkret
dargetan ist, daß keinerlei Vorsorge getroffen worden sei, daß
ausnahmslos jeder Stimmberechtigte sich hätte gezwungen sehen müssen,
die Stimmzettel verdeckt auszufüllen. Wie das geschehen muß, schreibt
das Gesetz zwar für die Aufstellungsversammlung und die ihr
vorausgehenden Delegiertenwahlen nicht ausdrücklich vor. Bei verständiger
Würdigung bleibt zur lückenlosen Verwirklichung des Gebots der
geheimen Wahl der Versammlungsleitung wohl keine andere Möglichkeit,
als die Benutzung von Wahlkabinen oder Wahlblenden
durchzusetzen. Zwangsmittel hat der Versammlungsleiter zwar
nicht, es reicht aber, wenn er (jedenfalls nach der hier angebahnten
gerichtlichen Klärung der Rechtslage) auf die Vergeblichkeit und die
schwerwiegenden Folgen jeder anderen Handhabung hinweist.
Auf Seite 28 der Beschlußvorlage
des Landtags zur hier gegebenen Wahlanfechtung ist festgehalten, daß
zwar Wahlkabinen aufgestellt waren, aber üblicherweise von den
Delegierten nicht genutzt würden. Die jederzeit in allen Parteien
gegebene Möglichkeit, mit der freien Hand oder dem weit nach vorne
gelegten Oberkörper geheim abzustimmen oder eine der da und dort sogar
aufgestellten Wahlkabinen zu nutzen, sichert die in der Verfassung
garantierte freie Abstimmung nicht.
In der Ausschußsitzung über
die Wahlanfechtungen äußerte sich der Vorsitzende und
Berichterstatter nach der Vorstellung meiner Anfechtung wörtlich wie
folgt:
„Das ist so. Es liegen
aber eidesstattliche Versicherungen vor, daß die Abstimmungen geheim
erfolgt sind“
Der Mitberichterstatter erklärte,
überall seien Wahlblenden und Wahlkabinen aufgestellt gewesen. Es habe
aber keinen Zwang zur Nutzung gegeben.
Was bei der Abstimmung von
Millionen Wählern zu Recht zwingend vorgeschrieben und ohne weiteres möglich
ist, muß auch bei der Abstimmung von einigen hundert Stimmberechtigten
gelten. Könnte man die geheime Wahl auch ohne Wahlkabinen oder
Wahlblenden sichern, wäre diese Möglichkeit in den Wahllokalen für
das Volk sicherlich schon erprobt worden.
Demokratie ist die einzige
nachhaltige, lebenswerte Regierungsform,
wenn die Regierenden die
Verfassung achten. Nach der Verfassung geht alle Macht
vom Volke aus, also muß ein Höchstmaß an Mitsprache
und Mitentscheidung jedes Bürgers ermöglicht werden. Grenzen dürfen
allein durch die Organisierbarkeit gezogen werden. Die Macht
wird delegiert, aber die Delegation muß immer wieder neu
von jedem einzelnen Bürger aus erfolgen, etwa durch Wahlen, bei denen
zum Beispiel jeder Bürger
mit bestimmen können muß, wer zur Wahl gestellt wird. In den großen
Parteien werden zum Beispiel in vielen Regionalversammlungen Delegierte
in die Aufstellungsversammlung gewählt. Auch die Wahl der Delegierten
muß kraft Gesetzes geheim
erfolgen.
Jeder Bürger kann
Mitglied einer Partei werden und muß dort frei mitbestimmen
können, was nur durch geheime Abstimmung möglich ist. Deshalb hat das
Wahlgeheimnis als Teil des Rechts auf freie Wahlen auch
Verfassungsrang, auch für die Aufstellungsversammlungen und die
vorausgehenden Delegiertenwahlen in den Parteien als wesentlicher
Bestandteil des Wahlvorganges.
Zwischen Bürger und
Kandidaten ist die Legitimationskette unterbrochen, wenn bei der
Kandidatenwahl und der Wahl
der Delegierten nicht frei gewählt werden kann.
Aufstellung
der Kandidaten Wahlvorbereitung oder Teil der Wahl ?
Das Verwaltungsgericht München
spricht in einem die Wahlanfechtung zurückweisenden Urteil vom
1.7.2009 von „vorbereitenden Listen“, an die ein geringerer Maßstab
anzulegen sei. Das ist eine unzulässige Verniedlichung. Denn immer
wenn der Begriff „Vorbereitung“ gebraucht wird, werden
keine endgültigen Entscheidungen getroffen. Ganz anders die
Aufstellungsversammlung. Sie legt endgültig und bindend fest, wer den
Wählern zur Auswahl steht und wer nicht. Alle nicht aufgestellten
Personen sind von der Wählbarkeit in der jeweiligen Partei für die
laufende Wahl
ausgeschlossen. Es ist inakzeptabel, da von bedeutungslosen
„vorbereitenden Listen“ zu sprechen.
Während bei der
Kandidatenaufstellung alle wählbaren Bürger (Nicht nur
Parteimitglieder) einer Kommune zur Auswahl
stehen, steht bei der Wahl selbst durch den Bürger nur die
Vorauswahl durch die Parteien zur
Wahl. Warum da bei der Kandidatenaufstellung geringere Anforderungen an
die geheime Abstimmung gestellt werden
sollten, ist unerfindlich und „staatstragend“
zielorientiert. Es kann
nicht gesagt werden, daß in der Aufstellungsversammlung
n u r die Grundlage
für die Wahl geschaffen werde. Denn es handelt sich um den fast
alles entscheidenden Teil der Wahl. Der in einer
Aufstellungsversammlung Abstimmende hat einen unvergleichlich höheren
Einfluß auf das Wahlergebnis als der Wähler im Wahllokal.
Das wird um so deutlicher,
wenn man sich mal vorstellt, was die idealste Form einer demokratischen
Wahl wäre. Man stelle sich vor, daß
alle Bürger zur Wahl stehen würden, der Wähler
bei der Stadtratswahl z.B. in München bis zu 8o
Namen beliebiger Mitbürger auf den Wahlzettel setzen könnte.
Gewählt wären die Personen, die die meisten Stimmen bekommen hätten
(Unmittelbare Demokratie). Obwohl nicht zu erkennen ist, was einem
solchen Wahlverfahren entgegenstehen sollte, hat sich der Gesetzgeber
für die viel kompliziertere Parteiendemokratie entschieden
(Mittelbare Demokratie). Dagegen will ich nicht anrennen. Die
Parteiendemokratie kann
aber nicht dazu führen, daß in den Parteien jeweils ein kleiner Kreis
unter Ausschluß der Öffentlichkeit bestimmen können darf, wer
kandidieren darf und wer nicht, zumal auch der Kreis der Parteien durch
die 5%Klausel sehr begrenzt ist.
Wer in der Politik von
seinem Recht zur Mitbestimmung Gebrauch machen will, ist weitestgehend auf
die bestehenden Parteien angewiesen. Bei abweichender (vielleicht
der einzig richtigen und zeitgemäßen) Programmatik hat er ohne
strikter Einhaltung des Wahlgeheimnisses nicht die geringste Chance,
von dem Auswahlgremium als Kandidat vorgestellt zu werden. Er kann sich
zwar ohne den Segen des Auswahlgremiums um jeden Listenplatz bewerben,
angesichts der offen ausgefüllten Stimmzettel ist er aber chancenlos
und wird „Extratouren“ bleiben
lassen. Der noch nie so
da gewesene Wandel in fast allen Bereichen macht aber abweichende
Programmatik und besonders qualifizierte Volksvertreter erforderlich,
wenn diese Gesellschaft weiter Bestand haben soll.
Die Parteien drängen sich
in den Auswahlprozeß, der in der Idealvorstellung dem Wähler
selbst zustehen würde. Die Parteien haben zum Ausgleich dafür zu
sorgen, daß die Legitimationskette nicht durchtrennt wird bzw. die
demokratischen Spielregeln eingehalten werden. Parteien sind keine
Vereine, die tun und lassen können, was sie wollen.
Der Nationalsozialismus hat
in schauderhafter Weise gezeigt, wie wichtig eine demokratische
Kontrolle der Parteien ist.
Wenn jedes Parteimitglied
ein echtes Mitentscheidungsrecht hätte, würde es wieder mehr Parteieintritte
und Kandidaturen – auch von Idealisten und nicht in erster Linie
Karrieristen – geben.
Das Mittelmaß hätte
weit weniger Chancen, immer wieder für Nachwuchs des gleichen Kalibers
zu sorgen und Begabungen auszubremsen, um die eigene Position
nicht zu gefährden.
Wenn wieder Kandidaten
mit Format zur Wahl stehen würden, wäre das auch ein Beitrag
gegen die vielbeschworene Wahlmüdigkeit und Wahlverdrossenheit.
Der Bundespräsident hat
für mehr Mitspracherechte der Bürger geworben. Würden die
Kandidaten für Wahlämter demokratisch bestimmt, wäre schon viel
gewonnen. Das meinte der wackere Präsident allerdings sicher nicht.
Der Umbruch in
Gesellschaft, Wirtschaft und Lebensbedingungen, Ökologie ist mit den
augenblicklichen Politikern nicht zu meistern. Wir brauchen möglichst
viele begabte und ethisch einwandfreie Menschen in der Politik. Überlebenswichtige
neue Ideen harren der Umsetzung.
Wer zur Demokratie steht,
muß konsequenterweise auch für ein Höchstmaß an Mitsprache
und Mitbestimmung sorgen, daß also wirklich jeder mitentscheiden
kann, soweit das zu organisieren ist.
Die geheime Abstimmung
in Aufstellungsversammlung ist organisierbar. Das ist eine der
leichtesten Aufgaben, die auf uns warten, um den Fortbestand unserer
Zivilisation zu sichern.
Keine Partei
wird mit Druck Stimmberechtigte zum offenen Abstimmen zwingen.
Vielmehr entsteht der Druck
durch die begründete oder unbegründete Befürchtung des Abstimmenden,
das verdeckte Abstimmen könnte als unsolidarisches Verhalten gedeutet
werden und ihm Nachteile einbringen.
In Wirklichkeit braucht also
der Stimmberechtigte nicht um sein Recht auf seine eigene geheime
Abstimmung kämpfen. Es ist ganz einfach niemand da, gegen den er kämpfen
könnte. Die Folgen einer
Normabweichung sind im Ungewissen. Wer nicht unangenehm auffallen will,
folgt dem vorgegebenen Trend und kann dann unbesorgt offen abstimmen.
Auch das erhellt, daß die
einzige Abhilfe nur die zwingende geheime Abstimmung in dafür der
Einsicht entzogenen Bereichen sein kann.
Es hätte auch keinen Sinn,
sich als Einziger als Musterschüler bloß zu stellen, zumal in der
Regel eine einzige Stimme nichts verändert.
Bei wirklich geheimer
Abstimmung ist aber je nach „Wetterlage“ mit
wesentlich mehr „Abweichlern“ zu rechnen.
Die bisherige Praxis hat
noch dazu zur Folge, daß sich auf
viele Plätze nur jeweils die Interessenten melden, die aus dem
Vorstandsbereich dafür vorgesehen sind. Damit entscheidet der Vorstand
abschließend über die Reihenfolge und darüber, ob jemand überhaupt
kandidieren darf und nicht die Versammlung.
Eine große Rolle spielt
auch, der Öffentlichkeit oder besser beschrieben der Presse
Geschlossenheit zu demonstrieren und damit die eigenen Vorstellungen
der Delegierten zurückzustellen.
Bezeichnend ist auch, daß
die Besetzung aussichtsreichen Listenplätze schon Wochen vor den
Aufstellungsversammlungen in den Medien als feststehend dargestellt
wird.
Folgen
in der Parlamentsarbeit
Die absolute Abhängigkeit
der Abgeordneten von den (in der Regel auch nicht frei gewählten)
parteilichen Auswahlgremien zwingt die nach der Verfassung nur ihrem
Gewissen verantwortlichen Abgeordneten zum Fraktionszwang und zur äußersten
Zurückhaltung in parlamentarischen Debatten. Reden darf de facto
nur, wer vom Fraktionsvorstand die Erlaubnis erhält. Wer von
seinen parlamentarischen Rechten voll Gebrauch machen würde, würde
bei der nächsten Wahl nicht mehr aufgestellt. Damit wird die
Parlamentsarbeit auch nur von wenigen Leuten bestimmt. Oft von den
gleichen, die über die Wiederaufstellung bei der nächsten Wahl
bestimmen.
Könnten die Delegierten
geheim, also frei, abstimmen, könnten sich in der Parlamentsarbeit
erfreuliche und zukunftsträchtige Änderungen
ergeben, die sich die Väter des Grundgesetzes gewünscht haben
dürften und auch das Anliegen jedes redlichen Bürgers sein müßten.
Die Auswahlgremien können
nicht immer die Möglichkeiten eines Bewerbers, hohe Parteispenden,
unbeachtet lassen. Wenn also die Vorauswahl durch Gremien nicht mehr
entscheidend wäre, könnte auch der ausufernde Lobbyismus eingedämmt
werden.
Der
Befangenheitsantrag gegen Parteimitglieder, die schon an
Aufstellungsversammlungen teilgenommen haben, nicht beachtet. Die
Hinweise des Gerichts auf eine Rechtsprechung dazu beziehen sich auf
die Frage, ob Parteimitglieder überhaupt Verfassungsrichter sein können.
Hier geht es aber um die
Befangenheit, eigenes Verhalten beurteilen zu müssen.
Wenn
nicht genügend Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
parteifrei sein sollten, müßte der
Landtag weitere Mitglieder bestellen, um das Verfahren durchführen zu
können.
Verletzung des rechtlichen Gehörs für die dem
Verfahren beigetretenen Bürger
Damit
das Gericht das Verfahren überhaupt aufnehmen konnte, mußten
mindestens 100 Stimmberechtigte dem Verfahren beitreten. Obwohl fast
alle darauf angesprochenen Bürger mein Anliegen plausibel hielten,
stieß die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Beitritts
auf Bedenken. Nur wenige wollten einem Gerichtsverfahren
beitreten.
Jetzt
stellt sich heraus, daß das Gericht nur mich zur Verhandlung geladen
hat, weil das Gesetz nur die Ladung des Antragstellers vorsehe.
Doch
wer einem Antrag beitritt, wird selbstverständlich
auch zum Antragsteller. Dabei spielt keine Rolle, daß der Antrag eine
vorausgehende Anfechtung voraussetzt, wenn das Gesetz ausdrücklich ermöglicht,
daß auch Bürger ohne eigene Anfechtung dem Antrag beitreten können
und müssen.
Wer
seinen Kopf hinhalten muß, hat auch einen Anspruch auf Gehör und
Mitwirkung.
Kosten
einer Wahlwiederholung
sind ein Klacks gegenüber
den Schäden durch eine inkompetente Regierung. Ich erspare mir die
Nennung der katastrophalen Entscheidungen und Fehlleistungen der
letzten Jahre, Monate und Wochen.
Die Regelungen für die
Wahlanfechtung in den unterschiedlichen Wahlgesetzen lassen nicht zu,
daß ein vor der Wahl entstandener und noch behebbarer Mangel noch vor
der Wahl gerichtlich beanstandet werden kann.
Ferner führt aus
unerfindlichen Gründen schon der Fehler einer einzigen Partei zur
Aufhebung und Wiederholung der ganzen Wahl.
Das lädt den Gerichten die
Bürde auf, durch die korrekte Anwendung des Gesetzes
Millionenschäden durch
Neuwahlen entstehen zu lassen.
Das zu korrigieren ist aber
nicht Aufgabe der Gerichte, sondern der Politik. Die Justiz sollte sich
nicht zu „staatstragenden“ Entscheidungen gezwungen sehen.
Die von den Parteien in
aller Unschuld vorgelegte eidesstattliche Versicherung, wonach
die Abstimmungen in der Aufstellungsversammlung geheim durchgeführt
worden sei, geht von dem seit Jahrzehnten gepflegten naiven Verständnis
aus, daß das Wahlgeheimnis erst mit der Abgabe der
(zusammengefalteten) Stimmzettel zu beachten und freigestellt sei, ob
man sich beim Ausfüllen der Stimmzettel zuschauen läßt oder nicht.
Ein Erfolg der Klage würde
keine Meineidsverfahren nach sich ziehen. Also auch da sind dem Gericht
nicht die Hände gebunden.
In der DDR war das bei uns
in den Parteien geübte Wahlverfahren im öffentlichen Wahllokal üblich.
So gut wie alle Bürger füllten ihre Stimmzettel offen aus. Das führte
zu Wahlergebnissen von nahe 100 % zugunsten des bestehenden Systems.
Genau dieser hohe
Zustimmungsgrad ist bei den Abstimmungen in den Parteien nicht selten,
auch bei den Aufstellungsversammlungen.
Bei uns sieht zwar nicht zu
Stasi zu, aber wesentlich geringfügigere Nachteile reichen schon aus,
um sich systemgerecht zu verhalten.
Die
Zeit drängt
Ich vermute, daß in keinem
Land der Welt auf geheime Abstimmung bei der Kandidatenaufstellung
geachtet wird. Die rund um den Erdball tätigen Wahlbeobachter der UN
achten vermutlich nur auf den öffentlichen Teil der Wahl. In vielen Ländern
haben die Wähler auch keine richtige Auswahl. Wie abgeschwächt bei
uns, hat man auch dort nur die Wahl zwischen Scylla & Karyptis.
Ein
demokratischeres Auswahlverfahren könnte auch bei uns einiges ändern.
Es
geht also um mehr als auf den ersten Blick erkennbar und es sollte sich
bald etwas ändern, nicht erst nach vielen Jahren durch die Europäische
Gerichtsbarkeit.
Losgelöst
von diesem Verfahren hat die CDU in NRW in einer Handreichung genau das
ihren Kreisverbänden empfohlen, das wir vor dem Verfassungsgerichtshof
erreichen wollen. Dort wird zwar auch davon ausgegangen, daß für die
Aufstellungsversammlung keine gesetzlichen Vorgaben wie im öffentlichen
Wahllokal bestehen, die geheime Abstimmung aber gesichert sein müsse,
was nur durch den Zwang zur Nutzung von Wahlkabinen erreichbar sei.
So
lange die Delegierten nicht so weit von einander entfernt sitzen wie
bei der Juristischen Staatsprüfung und außerdem während der
Abstimmungen niemand herumlaufen darf, können nur Wahlkabinen die
freie Wahl sichern.
In
der Handreichung heißt es wörtlich:
„Wahrung
der geheimen Abstimmung
Die
Bewerber und ihre Reihenfolge müssen durch die Aufstellungsversammlung
in geheimer
Abstimmung
bestimmt werden. Werden die Bewerber und ihre Reihenfolge
durch
eine Delegiertenversammlung nominiert, müssen auch die Delegierten für
die Delegiertenversammlung
durch
die Mitglieder- oder Anhängerversammlung in geheimer
Abstimmung
bestimmt werden (§ 17 Abs. 2 KWahlG).
Die
an die geheime Abstimmung zu stellenden Anforderungen bestimmen sich
nach
dem
Ziel, sicherzustellen, dass
1.
jede abstimmende Person unbeobachtet von anderen
Versammlungsteilnehmern
ihren
Stimmzettel ausfüllen kann und auch tatsächlich ihren Stimmzettel
verdeckt
kennzeichnet (Unterbindung von offenen Stimmabgaben)
und
2.
die Entscheidung jeder abstimmenden Person auch nach ihrer Stimmabgabe
geheim
bleibt.
Somit
hat die Partei oder Wählergruppe durch geeignete Vorkehrungen dafür
Sorge
zu
tragen, dass das Abstimmungsgeheimnis während und nach der Stimmabgabe
gewahrt
bleibt.
Für
die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge durch die
Aufstellungsversammlung
gelten
nicht die gleichen Vorschriften und Standards wie für die allgemeinen
Kommunalwahlen
am Wahltag in den Wahllokalen. Gleichwohl empfiehlt
es
sich, bestimmte Standards, die bei allgemeinen Wahlen zwingend
vorgeschrieben
sind,
einzuhalten:
Zur
Sicherung des Abstimmungsgeheimnisses sind bestimmte
Schutzvorrichtungen wie
Abstimmungskabinen
nicht zwingend vorgeschrieben. Voraussetzung hierfür ist
aber,
dass auch ohne Bereitstellung entsprechender Schutzvorrichtungen die
Stimmzettel
verdeckt
gekennzeichnet und ohne Einblicknahme anderer Versammlungsteilnehmer
abgegeben
werden können. Diese Voraussetzung dürfte regelmäßig nicht gegeben
sein,
wenn die Aufstellungsversammlung in einem – gemessen an der Anzahl
der erschienenen
Versammlungsteilnehmer
– kleinen Raum stattfindet. In einem solchen Fall
kann
also die Bereitstellung von geeigneten Schutzvorkehrungen wie
Abstimmungskabinen
sogar
geboten sein. Infolgedessen kann die Frage nach dem Erfordernis solcher
Schutzvorkehrungen
immer nur auf Grundlage der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles
entschieden
werden.“
Veröffentlicht in
http://www.kpv-nrw.de/downloads/Handreichung_Kandidatenaufstellung_KWahl_2009_V_Rum_.pdf