AN ALLE; AN DENEN MIR BESONDERS GELEGEN IST; NÄMLICH:

Liebe Streiter für Mehr Demokratie und Sozialen Frieden !
Liebe Umweltbewegte !
Liebe Nichtraucher und nicht immer und überall rauchende Raucher !
Liebe Tangueras und Tangueros !
Liebe Eistanzbegeisterte !
Liebe Nachdenkliche !

Wir könnten alle sehr wirksam mitbestimmen, was die Politiker so alles mit uns und unseren Existenzgrundlagen machen, und zwar so:

Vorbemerkung:
Egal, welche Parteien die Regierung stellen, es kommt immer die gleiche, nicht zukunftsfähige Politik heraus. Man denke nur an den seit Bismarck, also seit über 120 Jahren, einschneidendsten Abbau der Sozialgesetze durch Rotgrün. Die in den damaligen Wahlaussagen überzeugend propagierte ökologische Steuerreform war schnell vergessen, die neben dem Umwelteffekt das Sozialsystem wirklich entlastet hätte.
CDU, CSU und FDP hätten sich an solche menschenverachtenden Gesetze nicht wagen dürfen, ohne einen erbitterten Volksaufstand zu riskieren. Die SPD hat das Vertrauen der Wähler ebenso rücksichtslos wie unsinnig brutal mißbraucht. Die Grünen haben tatenlos und – noch schlimmer – klaglos zugesehen. Der soziale Frieden ist der wichtigste Wirtschaftsfaktor. Ohne ihn hätte es das sogenannte Wirtschaftswunder nicht gegeben.
Man denke auch an den seit 40 Jahren währenden Stillstand der Umweltpolitik.
Unsere Politiker haben ein deckungsgleiches Strickmuster, das durch ein bisher nicht als undemokratisch erkanntes Auswahlsystem in allen Parteien auf Dauer festgeschrieben ist:
Kleine Cliquen legen unangefochten fest, wer für die Parlamentswahlen kandidieren darf. Die Parteimitglieder füllen ihre Wahlzettel bei den Aufstellungsversammlungen und Delegiertenwahlen bedenkenlos offen aus, sodaß die Umsitzenden zuschauen können und die linientreue Abstimmung gesichert ist. Wir Wähler müssen die Kandidaten akzeptieren, die uns die Parteien anbieten. Das zu ändern ist also dringend notwendig.

Das könnten wir tun:
Das Gute ist. daß´alles ohne Gesetzesänderung und ohne Revolution zu erreichen ist. Dafür müssen nur sehr viele nachdenkliche Bürger Mitglied irgendeiner Partei werden und dort auf der gesetzlich unverzichtbar vorgeschriebenen geheimen Abstimmung bestehen und dann dafür sorgen, daß endlich die geistig und moralisch Besten der Besten kandidieren können, ohne von dem fest eingewurzelten Mittelmaß ausgebremst zu werden. Dafür reicht die pünktliche Zahlung des Mitgliedsbeitrags und das Erscheinen bei der Aufstellungsversammlung bzw. den vorausgehenden (selbstverständlich auch geheim durchzuführenden) Delegiertenwahlen.
Eine Vervielfachung der Mitgliederzahl würde die Parteien zugleich von der vermeintlichen Abhängigkeit von Sponsoren und Großspendern befreien. Vielleicht wäre dann auch endlich durchsetzbar, Parteispenden aller Art zu verbieten und auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge auf ein menschengerechtes Maß zu begrenzen. Die Parteien bekommen ja auch üppig die Wahlkampfkosten vom Staat erstattet.

Also Mindestbeitrag zahlen, hie und da Macht an die Richtigen delegieren und ab sofort viel sorgloser Tango tanzen und alles das machen, was es sonst derzeit noch Schönes und Wunderbares gibt!

Die Mindestbeiträge sind:
SPD 5 € monatlich , Studenten,Auszub etc. 2,50 €
CDU 5 € monatlich
CSU 50. € jährlich
Die Grünen 9.-- € Monatsbeitrag, Jugend 20.--€ Jahresbeitrag
FDP 8.-- € monatlich
Freie Wähler unbekannt
Die Linke 1,50 € monatlich
ÖDP 6,– € monatlich , Familienbeitrag 6,50, ermäßigter Beitrag 1,–.

Allein das Vertrauen auf den Rechtsstaat reicht nicht aus
denn unsere obersten Richter verweigern sich, für mehr Demokratie zu sorgen. Die nachfolgend wiedergegebene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde ohne Begründung nicht angenommen. Dabei wäre eine Begründungspflicht für Gerichtsentscheidungen eines der wesentlichsten Merkmale des Rechtsstaats. Man macht es sich sehr sehr einfach: Wenn es kein Rechtsmittel mehr gibt, sei eine Begründung überflüssig. Die Nachvollziehbarkeit einer Gerichtsentscheidung sollte aber nicht nur für die höhere Instanz möglich sein. Wenn sich die Richter wirklich mit einem Fall befaßt haben, ist die Niederschrift der maßgebenden Überlegungen ein Kinderspiel. Richter sind  auch nur Menschen und damit können sie eine Entscheidung auch einmal einfach so treffen, wenn sie keine Begründung mitliefern müssen. Rechtsprechung ist ja auch immer beispielgebend. Nachvollziehbare Entscheidungen haben damit immer einen hohen Verbreitungsgrad und geben eine Orientierungshilfe.
Ich werde mich auch noch an die europäische Gerichtsbarkeit wenden, auch wegen des fehlenden Begründungszwangs. Dazu habe ich 6 Monate Zeit, die ich aber nicht auszuschöpfen gedenke.

Auch die Europawahl und die Bundestagswahl ist angefochten, darüber hat zunächst der Bundestag zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht als Fachgericht angerufen werden, wenn das mindestens hundert Wahlberechtigte beantragen. Angesichts  der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist offen, wie sich das Gericht zur Frage stellt, ob das offene Ausfüllen der Wahlzettel wirklich frivol als geheime Abstimmung gelten kann. Ich hoffe, daß einige Leser zur gegebenen Zeit mitmachen werden.

 

Das war bisher:

Beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof lief ein Verfahren über den Antrag von über 120 Wahlberechtigten, die Landtagswahl 2008 wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses bei den Aufstellungsversammlungen der Parteien für ungültig zu erklären. Zumindest bei CSU, SPD und FDP wurden die Stimmzettel in enger Sitzordnung offen ausgefüllt, sodaß die wahlberechtigten Mitglieder nicht unbeobachtet frei abstimmen konnten. Durch diesen Verstoß gegen das Wahlgesetz  kann die Zusammensetzung des Landtags beeinflusst worden sein.  
Es geht um folgendes.

 Nur die Parteien können Kandidaten für die Parlamentswahlen benennen. Deshalb muß jeder Bürger ein großes Interesse an einer demokratischen Auswahl bereits in den Parteien haben. Wir streben eine verfassungsgerichtlichen Prüfung an, ob die in allen Parteien übliche offene Abstimmungsform als geheime Abstimmung zu werten ist, wie in allen Wahlgesetzen  und auch in der Verfassung als unveräußerliches Grundrecht festgeschrieben. Das von unseren Vorfahren unter großen Opfern erkämpfte Wahlgeheimnis hat seinen Sinn. 
Jeder Stimmberechtigte soll in seiner Entscheidung frei sein und nicht Gefahr laufen müssen, auf Grund seiner Wahl Repressalien ausgesetzt zu sein, und sei es auch nur schlichtem Mobing. Bei der Aufstellungsversammlung kann nichts anderes gelten als im öffentlichen Wahllokal.

Was als Teil des Wahlvorganges in den Parteien geschieht, ist nicht "Privatsache". Jeder Bürger ist von den Folgen  einer nicht demokratisch zustande gekommenen Auswahl betroffen.  Es geht darum, möglichst fähige und charakterfeste Menschen in die Parlamente zu schicken. Das war bei dieser Landtagswahl nicht gesichert. Berichte über Seilschaften, Ausgrenzung durch das Mittelmaß, Ersitzung von Ämtern ( Ochsentour), 
übermächtiger Einfluß von Sponsoren geben zu denken.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich inzwischen damit befaßt und am 8.12.2009 entschieden.
Nachlesbar unter 
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/47-III-09-Entscheidung.htm

Die gegen diese in sich widersprüchliche und bemüht "staatstragende" Entscheidung eingelegte 
                                        
                                            Verfassungsbeschwerde 
 
hatte folgenden Wortlaut:

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Alfred Mayer                                                                    81827 München, den   01.01.10
Telefon 089/4304127 
                                                     Waldtruderinger Str. 6
Telefax 089/43988623                                     
Email:  a@mayer-online.net

An das
B
undesverfassungsgericht

Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Telefax 0721 9101-382

 

Verfassungsbeschwerde

 

Sehr geehrte Damen und Herren !

Gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 8.12.2009

Aktenzeichen Vf.47-III-09 wegen Wahlbeanstandung lege ich Verfassungsbeschwerde ein.

Begründung

Gegenstand des Verfahrens war mein Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008 wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses bei den Aufstellungsversammlungen der Parteien.
Am 28. September 2008 hatte die Wahl zum Bayerischen Landtag für die 16. Legislaturperiode stattgefunden, bei der ich stimmberechtigt war. Das amtliche Wahlergebnis wurde am 13. Oktober 2008 bekannt gegeben. Danach entfielen auf die im Landtag vertretenen Parteien folgende Anteile der abgegebenen Stimmen: CSU 4.603.960 (= 43,4 %), SPD 1.972.437 (= 18,6 %), FW 1.085.896 (= 10,2 %), GRÜNE 999.111 (= 9,4 %), FDP 847.227 (= 8,0 %).

Mit Schreiben vom 3. November 2008 an den Bayerischen Landtag beantragte ich  die Nachprüfung der Landtagswahl wegen Verletzung des Wahlgeheimnisses bei Aufstellungsversammlungen in Oberbayern.

Entgegen Art. 28 Abs. 2 LWG und § 17 ParteienG hatte nämlich  die Aufstellung der Bewerber der CSU für den Wahlkreis Oberbayern in der Versammlung am 31. Mai 2008 in München nicht in geheimer Wahl stattgefunden, weil die Delegierten nicht gezwungen waren, die Stimmzettel in einer Wahlkabine oder hinter einer Wahlblende auszufüllen, so dass die Art der Stimmabgabe von Sitznachbarn hatte be­obachtet werden können. Damit hatten die Delegierten die Wahlentscheidung nicht unbeeinflußt treffen können. Die mit dem Wahlkreisvorschlag vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist insoweit falsch, als geheime Abstimmung behauptet wurde. Die Unterzeichner der  eidesstattlichen Versicherung, die ich als Zeugen benannte,  verwechselten offenbar den Begriff geheime Abstimmung mit dem Begriff schriftliche Abstimmung.

Nicht anders ist die Aufstellung der Kandidaten der SPD für denselben Wahlkreis in der Delegiertenversammlung am 3. Mai 2008 in Germering verlaufen. Auch bei der Aufstellungsversammlung der FDP am 8. März 2008 in Rosenheim ist nicht auf das Wahlgeheimnis geachtet worden. Als Zeugen benannte ich auch hier die Unterzeichner der jeweiligen eidesstattlichen Versicherung.

Schon die den Aufstellungsversammlungen vorausgegangenen Delegiertenwahlen waren nicht geheim durchgeführt worden. 

Am 19. Februar 2009 hatte  der Ausschuß für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz beschlossen, die Wahlbeanstandung zurückzuweisen (LT-Drs. 16/604). Auf dieser Grundlage stellte die Vollversammlung des Bayerischen Landtags am 4. März 2009 die Gültigkeit der Landtagswahl 2008 fest (LT-Drs. 16/856).

Bei den Abstimmungen der genannten Aufstellungsversammlungen der CSU im Hofbräukeller zu München, SPD in der Stadthalle zu Germering  und der FDP im Ballhaus in Rosenheim  zur Auswahl der Kandidaten und zur Festlegung der Reihenfolge der Bewerber sind die Delegierten so nahe beieinander gesessen, daß sie sich gegenseitig beim Ausfüllen der Stimmzettel haben beobachten können. Von den aufgestellten Wahlblenden oder Wahlkabinen hatte niemand Gebrauch gemacht. Wer dies getan  oder unter sonstigen eher unzulänglichen individuellen Geheimhaltungsmaßnahmen seine Wahlzettel ausgefüllt hätte, wäre zumindest in den Verdacht geraten, „unsolidarisch“  gegen bestehende Tendenzen zu handeln. Allein wegen der Möglichkeit einer Kontrolle durch die Umsitzenden sind die Delegierten bei ihrer Wahlentscheidung nicht frei gewesen, auch wenn wirklich alle weggeschaut haben mögen.

Bei Aufstellungsversammlungen können keine anderen Grundsätze gelten als beim öffentlichen Wahlvorgang selbst. Der Umstand, daß der Gesetzgeber den Parteien als Vertrauensträger der Demokratie nicht im Einzelnen vorgeschrieben hat, wie die geheime Abstimmung innerhalb der Parteien zu erfolgen haben, bedeutet nicht, daß offen abgestimmt werden könne.  Die Regelungen in der Wahlordnung, also einem Ausführungsgesetz über die Ausstattung des Wahllokals haben nicht etwa erst die Pflicht zur geheimen Abstimmung eingeführt, sondern nur geregelt, wie die in Verfassung und Wahlgesetz unverzichtbar vorgeschriebene geheime Abstimmung gestaltet werden muß. Aus dem Umstand, daß es für die Ausstattung der Aufstellungsversammlung keine Wahlordnung gibt, kann nicht geschlossen werden, daß auf die geheime Abstimmung verzichtet werden könne.

Die geheime Abstimmung über Parlamentskandidaten kann nicht dem Belieben der Abstimmenden überlassen  werden. Das Wahlgeheimnis dient nicht ausschließlich dem Schutz der Abstimmenden, sondern auch dem Interesse der Öffentlichkeit an einer von möglichst  allen Stimmberechtigten unbeeinflußt  mitgetragenen Auswahl der Regierenden. Der Anspruch der Verfassung  einer „vom Volke ausgehenden Macht“  gibt jedem wahlberechtigten  Bürger auch das Recht, bei der Auswahl der Kandidaten mitzuwirken. Dies ist in der Parteiendemokratie dadurch verwirklich, daß jedem unbescholtenen Bürger freisteht, Mitglied einer Partei zu werden. Das macht aber nur Sinn, wenn jeder für sich unbeeinflußt entscheiden kann.  Es ist nicht auszuschließen und eher wahrscheinlich, daß im Fall konsequenter geheimer Abstimmungen dem Wähler ganz andere Persönlichkeiten präsentiert würden und im gegebenen Fall präsentiert wurden.

Die Parteien haben das Monopol, aus rund 6 Millionen wählbaren Bürgern einige hundert oder tausend Kandidaten auszuwählen. Alle anderen stehen nicht zur Wahl. Das kann nur bedeuten, daß für die Auswahl der Kandidaten keine geringeren Anforderungen an die geheime Abstimmung gestellt werden können als beim Wahlvorgang selbst. Ehe der Bürger auswählen darf, ist ja schon eine fast alles entscheidenden Vorauswahl der Kandidaten erfolgt. Die Reihenfolge der Kandidaten auf den Wahllisten kann von den Wählern zudem kaum noch entscheidend verändert werden. Wenn das mal geschehen war, sind das noch nach Jahrzehnten gefeierte historische Ereignisse, wie  der Wahl von Hildegard Hamm-Brücher vor langer langer Zeit in den Landtag trotz eines sehr ungünstigen Listenplatzes.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof ließ die Wirksamkeit der mindestens 100 Beitritte dahingestellt, weil es die Zurückweisung des Antrags in der Sache selbst begründen zu können glaubte. Da ich dagegen von einer falschen Entscheidung in der Sache ausgehe, bin ich gehalten auf diesen Aspekt näher eingehen:

Nach Art. 48 Abs. 1 Nr. 3 VfGHG kann ein Stimmberechtigter, dessen Wahlbeanstandung vom Landtag verworfen worden ist, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen, wenn ihm mindestens 100 Stimmberechtigte beitreten. Diese Voraussetzung muß innerhalb der einmonatigen Antragsfrist gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 1 VfGHG erfüllt sein. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof  richtig feststellt, sollen durch das Erfordernis des Beitritts  Beschwerden auf solche Fälle beschränkt werden, die nach der Ansicht wenigstens einer gewissen Anzahl Stimmberechtigter Grund zur Beschwerde geben,

„Da der Beitritt kein rein formaler sein darf, müssen die Unterzeichner“ sicherlich „über den konkreten Anlaß der Wahlbeanstandung informiert sein“, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof gestützt auf  seine eigenen früheren Entscheidungen  BVerfG vom 18.9.1952 = BVerfGE 1, 430/432; BVerfG vom 11.4.1967 = BVerfGE 21, 359/361; BVerfG vom 28.3.1984 = BVerfGE 66, 311/312 ebenfalls unbestreitbar richtig feststellt.

Dem  Bayerischen Verfassungsgerichtshof erschien  fraglich, ob die Unterzeichner in jedem Fall über den konkreten Anlaß der Wahlbeanstandung ausreichend informiert waren. Aus den Listen, die vom Antragsteller vorgelegt und zum Teil auch unmittelbar von Unterzeichnern beim Verfassungsgerichtshof eingereicht wurden, ergebe sich, daß die verwendeten Vordrucke teilweise keine Hinweise auf die beanstandeten konkreten Parteiversammlungen enthalten, sondern sich unter der Überschrift „Zufrieden mit der Politik?“ in allgemein gehaltenen Darlegungen zur „Verletzung des Wahlgeheimnisses bei den Aufstellungsversammlungen der Parteien“ erschöpfen.

Ort und Zeit der Aufstellungsversammlungen waren tatsächlich nicht angegeben. Darauf kann es aber nicht ankommen. Aus den rechtzeitig eingegangenen Beitrittserklärungen  geht eindeutig hervor, um was und um welche Aufstellungsversammlungen es bei dem Verfahren geht. Bei der Prüfung der Gültigkeit dieser Beitritte kann keine Rolle spielen, daß die Bürger auf der Rückseite des Vordrucks für diese Beitrittserklärung rhetorisch gefragt wurden, ob sie mit der Politik zufrieden seien, um sie auf die Dimension des Problems aufmerksam zu machen. Denn für bloße Satzungsfragen, an die man beim  Thema Wahlanfechtung sofort denkt, ist kein Bürger als Mitstreiter zu gewinnen. Würde man bei der Wertung von Erklärungen nach Belieben unterstellen können, daß die Unterzeichner den entscheidenden Inhalt nicht gelesen hätten oder daß sie gar ausschließlich  erklären wollten, was auf der Rückseite steht, wäre ein geordnetes Rechtswesen nicht mehr möglich.

Auch wenn die Beitretenden nur die Rückseite gelesen hätten, wäre ihnen klar gewesen, um was es geht. Denn dort war zu lesen:

"Zufrieden mit der Politik ?

Ein kleines Stück könnten Sie verändern

durch Ihre Unterschrift auf der Rückseite

Sie könnten der jeweiligen Parteibasis die Freiheit geben, die besten

Leute und nicht immer nur die mit den besten Beziehungen und damit

auch Abhängigkeiten in die Parlamente zu schicken.

 

Das ist nur zu erreichen, wenn bei der Aufstellung der Wahllisten

wirklich geheim abgestimmt wird, wie aus gutem Grund gesetzlich

vorgeschrieben. Keine Partei hält sich daran. Allein die Parteien

bestimmen, wer zur Wahl steht. Dieses die Bürgerrechte sehr

einschränkende Privileg zwingt zu gewissenhafter innerparteilicher

Demokratie.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof muß sich auf Antrag von

100 Wahlberechtigten damit befassen.

 

.Sorgen Sie bitte auf der Rückseite mit Ihrer Unterschrift für mehr

soziale, wirtschaftliche, ökologische Kompetenz und Verantwortung

in der Politik "

Hätte der Bayerische Verfassungsgerichtshof die durch die Beitrittserklärung zu Antragstellern gewordenen Unterzeichner am Verfahren beteiligt, hätte sich gezeigt, ob sich jemand als getäuscht erklärt hätte. Bei Beachtung des rechtlichen Gehörs als Bestandteil grundgesetzlicher Rechtsstaatlichkeit wäre der Bayerische Verfassungsgerichtshof nicht zu diesem Hilfsargument gelangt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hätte zumindest die beigetretenen Wahlberechtigten befragen müssen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof war hier als Fachgericht tätig und nicht ausschließlich mit Verfassungsfragen befaßt mit dementsprechend engen Verfahrensregeln.

Daß der sicherlich um korrekte Wortwahl bemühte Bayerische Verfassungsgerichtshof  in der Entscheidungsbegründung nur einmal von Beitritten und zweimal von „Unterschriften, die das Anliegen unterstützen“ spricht, läßt ahnen, daß ihm die Fragwürdigkeit der eingenommenen Position durchaus bewußt war, zumal ich rechtzeitig vor der Verhandlung auf die  Notwendigkeit der Beteiligung der Beigetretenen aufmerksam gemacht hatte.

 

 

V.

 

 

Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof korrekterweise feststellt, dient die Wahlprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 33 Satz 2, Art. 63 BV, Art. 48 VfGHG  dem Schutz des objektiven Wahlrechts und ist nicht auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahl beschränkt. Ihr Ziel ist die Feststellung der verfassungs- und gesetzmäßigen Zusammensetzung des Landtags in der laufenden Legislaturperiode. Bei einer Sachentscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl fühlt sich der Verfassungsgerichtshof aber – wie er erfreulicherweise ausdrücklich erklärt - nicht nur zur Prüfung berufen, ob die Wahlvorschriften richtig angewendet worden sind, sondern auch, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Wahlvorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 27.4.1973 = VerfGH 26, 45/47; VerfGH vom 18.2.1992 = VerfGH 45, 12/17).

 

Demgemäß stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof ebenso anerkennenswert fest, daß  Prüfungsmaßstab  zum einen die das Wahlverfahren unmittelbar regelnden Vorschriften, z. B. des Landeswahlgesetzes, daneben aber auch andere Vorschriften sind, die den ungestörten und ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl gewährleisten, wie etwa die in Art. 14 Abs. 1 BV niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze (VerfGH vom 17.2.2005 = VerfGH 58, 56/64 f.).

 

Wunderbar auch die Auffassung, daß Fehler in der Organisation und Abwicklung des Wahlverfahrens  nicht nur von den amtlichen Wahlorganen (Art. 6 LWG) begangen werden könnten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch von Dritten, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben bei der Organisation einer Wahl erfüllten (VerfGH vom 5.2.1992 = VerfGH 45, 3/5; VerfGH 58, 56/65; BVerfG vom 20.10.1993 = BVerfGE 89, 243/249 ff.).

 

Auch richtig: Zur Aufstellung der Stimmkreisbewerber (sog. Direktkandidaten) für die Landtagswahl sieht Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LWG vor, daß diese in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung gewählt werden. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 LWG werden die Stimmkreisbewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen in geheimer Abstimmung gewählt (vgl. auch § 17 ParteienG). Daß diese Anforderung beachtet worden ist, haben nach Art. 28 Abs. 5 Satz 2 LWG der Leiter der Versammlung und zwei weitere von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlkreisleiter an Eides statt zu versichern. Entsprechende Maßgaben gelten gemäß Art. 29 Abs. 5 LWG für die Aufstellung der Wahlkreisliste.

 

Dankbar bin ich auch für die Feststellung, daß die Aufstellung von Bewerbern durch Parteien und Wählergruppen ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbereitung und zugleich Bestandteil des Wahlverfahrens ist. Hierdurch werde eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht (Art. 14 BV) unmittelbar berührt. Die Kandidatenaufstellung bilde die Nahtstelle zwischen den von den Parteien und Wählergruppen weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Wegen ihrer Bedeutung für eine demokratische Wahl begnüge sich der Gesetzgeber nicht damit, diesen Verfahrensschritt allein dem Satzungsrecht oder sonstigen internen Regelungen zu überlassen. Durch das gesetzlich festgelegte Erfordernis der geheimen Abstimmung bei der Kandidatenaufstellung solle ein freies Wahlvorschlagsrecht der Wahlberechtigten gewährleistet werden (vgl. BVerfGE 89, 243/251 ff.). Eine Verletzung der Vorschriften über die Kandidatenaufstellung sei in allen Phasen des Wahlverfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sie sei auch Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens (Boettcher/Högner/Spilarewicz, Landeswahlgesetz, Bezirkswahlgesetz und Landeswahlordnung Bayern, 17. Aufl. 2008, RdNrn. 2, 3 zu Art. 28 LWG).

Immer noch voll auf meiner Seite ist der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit der Feststellung, eine Wahl sei geheim, wenn der Wähler abstimmen könne, ohne daß andere Personen von der von ihm getroffenen Wahl Kenntnis erlangten (VerfGH vom 4.10.1974 = VerfGH 27, 139/146 f.).

Fragwürdig beginnt die Argumentation ab folgendem Satz zu werden:
“Dies erfordert eine schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln, die verdeckt gekennzeichnet und ohne Einsichtnahme anderer abgegeben werden können.“
Denn es kann nicht im Belieben der Abstimmenden sei, ob sie offen oder verdeckt abstimmen, weil das Wahlgeheimnis nicht ausschließlich dem Schutz des abstimmenden Bürgers dient, sondern auch der Allgemeinheit vor den Folgen einer nicht freien, nicht unbeeinflußten Wahl und an einer durch die unbeeinflußte Beteiligungsmöglichkeit aller Bürger legitimierten Regierungsbildung.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verfälscht die Gesetzeslage, wenn er postuliert,  die Notwendigkeit besonderer Schutzvorrichtungen (Wahlzellen, Wahlurnen), wie sie §§ 41, 42 LWO für die Wahl der Abgeordneten  ergäbe sich für die Kandidatenaufstellung weder aus dem einfachgesetzlichen Landeswahlrecht noch aus den verfassungsrechtlichen Regelungen des Art. 14 BV (vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, RdNr. 27 zu § 21; BayVGH vom 26.6.1953 = VGH n. F. 6, 186) anstatt korrekt festzustellen, daß sich darüber keine Regelungen finden. Denn aus der Verfassung, dem Grundgesetz, dem  Parteiengesetz und dem Wahlgesetz ergibt sich ja gerade die Notwendigkeit geheimer Abstimmung, die ohne zwingend zu benützenden Schutzvorrichtungen nicht zu erreichen ist, es sei denn durch eine Sitzordnung wie bei einer juristischen Staatsprüfung. In diesem Fall käme aber die Anordnung der Sitzplätze in weitem Abstand einer besonderen Schutzvorrichtung gleich.

Die Musterniederschrift über die Aufstellung von Stimmkreisbewerbern (Anlage 8 zu § 31 Abs. 4 Nr. LWO), in der nur von einer verdeckten Abstimmung mit einheitlichen Stimmzetteln, nicht von Wahlzellen und Wahlurnen die Rede sei, kann nicht der Maßstab bei der Verwirklichung unveräußerlicher Grundrechte sein, wie das bayerische Verfassungsgericht zu glauben scheint.

Der Normgeber läßt gerade nicht im Vergleich zur Wahl der Abgeordneten bei der Wahl der Bewerber geringere Anforderungen an die Gewährleistung des geheimen Charakters genügen, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof anzunehmen vorgibt. Der Normgeber sagt nur nichts zur Ausstattung der Aufstellungsversammlung. Er darf die  Parteien für mündig genug halten, von sich aus auf geeignete Weise dafür sorgen zu können, daß das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Daß der Gesetzgeber in einer Wahlordnung, also einem Ausführungsgesetz eine Anleitung über die Ausstattung der Wahllokale zur Verfügung stellt, dient der Vermeidung eines Chaos als unausbleiblicher Folge unterschiedlichster Auffassungen, wie die freie geheime Abstimmung zu sichern sei, wenn selbst Verfassungsrichter eine offene Abstimmung zur geheimen Abstimmung erklären.
Dem Bayerische Verfassungsgerichtshof scheint nicht bewußt geworden zu sein, daß er die Demokratie ad absurdum führt, wenn er  diese Art der offenen Abstimmung,  „nicht nur mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der geheimen Wahl, sondern auch mit den übrigen Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV vereinbar“ hält.

Wenn der Bayerische Verfassungsgerichtshof von  unterschiedlichen Verfahrensschritten innerhalb des Wahlvorgangs und  dem jeweiligen Charakter der Abstimmungen und deren Verhältnis zueinander spricht und zugleich feststellt, daß es sich bei der Aufstellung der Kandidaten nach den geltenden Wahlvorschriften um eine unverzichtbare Voraussetzung für einen demokratischen Wahlvorgang handelt, kann er die Aufstellung der Kandidaten als Vorbereitung der Wahl sehen, muß ihr bei der Frage der geheimen Abstimmung aber mindestens den gleichen Rang einräumen.  Auch daß an der Kandidatenaufstellung keine amtlichen Wahlorgane im Sinn des Art. 6 LWG beteiligt sind, kann in keiner Weise eine offene Abstimmung rechtfertigen. Die innerparteiliche Autonomie hat ihre Grenzen, wenn es gilt, die Legitimationskette zwischen jedem Bürger und Parlament zu sichern. Alle Macht geht vom Volke aus und nicht von den Parteien, ganz gleich wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in dieser Frage schon einmal entschieden haben mag.

Es verschlägt  den Atem, wenn in der Entscheidung von lediglich graduellen Unterschieden bei der Absicherung einer geheimen Abstimmung und keineswegs den Verzicht auf diesen Grundsatz bei der Kandidatenaufstellung gesprochen wird..

Ich stelle in der Tat nicht infrage, daß bei der Versammlung der CSU am 31. Mai 2008 im Hofbräukeller in München schriftliche Abstimmungen mit Stimmzetteln stattgefunden haben. Zur Gewährleistung geheimer Abstimmungen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 29 Abs. 5 LWG) war es aber sehr wohl  erforderlich, daß vorhandene Wahlblenden bei der Stimmabgabe benutzt wurden. Soweit ich geltend mache, die Delegierten hätten so nahe beieinander gesessen, daß sie sich gegenseitig beim Ausfüllen der Stimmzettel hätten beobachten können, handelt es sich zum eine unmöglich näher spezifizierbare Behauptung. Sie ist durch die Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt.

Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob eine verdeckte Kennzeichnung der Stimmzettel beispielsweise durch eine entsprechende Körperhaltung unmöglich gewesen wäre. Es war möglich mit der freien Hand oder durch ein weites Vorbeugen unbeobachtet abzustimmen. Aber  das kann dem Wesen der unverzichtbaren geheimen, freien, unbeeinflußten Wahl nicht genügen, die nicht nur den Abstimmenden schützen soll. Allein zu den wenigen zu gehören, die sich offensichtlich nicht zuschauen lassen wollen, brandmarkt zum „unsolidarischen“ Außenseiter und kann psychisch zu einer dem Mainstream angepaßten Stimmabgabe führen.

 

Zu tatsächlichen  Einsichtnahmen muß es zur Rechtfertigung der Wahlbeanstandung nicht gekommen sein. Damit ist auch nicht notwendig, sie unter Beweis zu stellen.

Daß sich Delegierte die ausgefüllten Stimmzettel gezeigt haben, habe ich lediglich erwähnt, um die Ahnungslosigkeit der Unterzeichner der eidesstattlichen Versicherungen zu demonstrieren.
Ich hatte vorgetragen:
“Die mit den Wahlkreisvorschlägen  vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind insoweit unrichtig, als geheime Abstimmung behauptet wird. Die auf diese Weise den Eid ablegenden Personen waren sich über die Definition  der geheimen Abstimmung offensichtlich nicht im Klaren. Für diese Ahnungslosigkeit spricht der Umstand, daß einzelne Delegierte sogar ihren ausgefüllten Stimmzettel  ihren Nachbarn gezeigt haben.“

Um die Wahl anfechtbar zu machen, genügt, daß von den aufgestellten Wahlkabinen kein Gebrauch gemacht wurde und auch sonst keine Maßnahmen getroffen worden sind, daß alle Delegierten unbeobachtbar hätten abstimmen MÜSSEN.

Daß die aufgestellten Wahlkabinen nicht benutzt wurden, geht auch aus der Beschlußvorlage des Landtags (Seite 28) hervor und hätte sich auch aus einer Anhörung der benannten Zeugen ergeben. Aufgabe des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wäre schon gewesen, eine Beweisaufnahme durchzuführen, wenn er Zweifel gehabt hätte, ob tatsächlich so abgestimmt wurde, daß sich die Delegierten beim Ausfüllen der Stimmzettel gegenseitig zusehen konnten.

Ob es tatsächlich zu Einsichtnahmen gekommen ist, ist – wie vorgetragen - für die Entscheidung unerheblich.

Allein das Bestehen der Möglichkeit,  das Ausfüllen des Stimmzettels zu beobachten, kann die freie Entscheidung verhindern und hätte zur Ungültigerklärung der Wahl führen müssen.

 Unerfindlich ist, warum die Aussage des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

„Soweit der Antragsteller geltend macht, die Delegierten hätten nicht unbeeinflusst abstimmen können, betrifft dieser Gesichtspunkt den Grundsatz der Freiheit der Wahl (VerfGH vom 24.11.1966 = VerfGH 19, 105/110), der bei der Aufstellung von Kandidaten für die Landtagswahl ebenfalls zu beachten ist (vgl. BVerfGE 89, 243/251).“

zu folgendem Schluß führen kann:

„ Auch insoweit sind konkrete Wahlfehler jedoch nicht erkennbar.“

Denn das ist ja gerade der ganze Inhalt der Wahlbeanstandung.

Die Wahlanfechtung betrifft eine schon sehr lange gebräuchliche, weit verbreitete Handhabung des Wahlgeheimnisses und könnte im Erfolgsfall zu einer noch nie da gewesenen Veränderung der politischen Landschaft führen. Damit wäre wohl eine so hohe Eingriffsintensität gegeben, daß sich  das Bundesverfassungsgericht nach seiner bisherigen Rechtsprechung veranlaßt sehen könnte, falls notwendig, den Sachverhalt selbst zu ermitteln und anders als das in diesem Fall als Fachgericht wirkenden Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu deuten. Vgl. Limbach/Kenntner S. 15.
Zum Beispiel durch Anhörung der benannten Zeugen.

Mit freundlichen Grüßen
Alfred Mayer

 

Dem Bundesverfassungsgericht liegen auch folgende Stichpunkte vor:

 

Wahlanfechtung Landtagswahl 2008
Stichpunkte

Ziel und Kernfrage des Verfahrens

 

Geheime Abstimmung ist im Grundgesetz, in der Bayerischen Verfassung, im Parteiengesetz sowie im Wahlgesetz unverrückbar vorgeschrieben.

Es gilt klarzustellen, was unter geheimer Abstimmung zu verstehen ist und ob die Abstimmenden darauf verzichten können.

 

 

Geschütztes Rechtsgut

 

Geschützt ist nicht nur der einzelne Stimmberechtigte vor der Offenbarung seiner politischen Gesinnung. Vielmehr haben auch die Allgemeinheit und jeder einzelne Wahlbürger das Recht auf ein lückenloses Zustandekommen der Legitimationskette zwischen Bürger und Regierenden, die das Wesen der Demokratie ausmacht.

 

Das Wahlgeheimnis  soll nicht nur den Wählenden persönlich schützen, sondern auch die Gesellschaft zur Sicherung einer demokratisch zustande kommenden Volksvertretung.

Damit bedarf keiner weiteren Erläuterung, daß der einzelne Stimmberechtigte nicht auf das Wahlgeheimnis verzichten kann.

 

Substantiierung

 

Ausreichend konkret dargetan ist, daß keinerlei Vorsorge getroffen worden sei, daß ausnahmslos jeder Stimmberechtigte sich hätte gezwungen sehen müssen, die Stimmzettel verdeckt auszufüllen. Wie das geschehen muß, schreibt das Gesetz zwar für die Aufstellungsversammlung und die ihr vorausgehenden Delegiertenwahlen nicht ausdrücklich vor. Bei verständiger Würdigung bleibt zur lückenlosen Verwirklichung des Gebots der geheimen Wahl der Versammlungsleitung wohl keine andere Möglichkeit, als die Benutzung von Wahlkabinen oder Wahlblenden  durchzusetzen. Zwangsmittel hat der Versammlungsleiter zwar nicht, es reicht aber, wenn er (jedenfalls nach der hier angebahnten gerichtlichen Klärung der Rechtslage) auf die Vergeblichkeit und die schwerwiegenden Folgen jeder anderen Handhabung hinweist.

 

Auf Seite 28 der Beschlußvorlage des Landtags zur hier gegebenen Wahlanfechtung ist festgehalten, daß zwar Wahlkabinen aufgestellt waren, aber üblicherweise von den Delegierten nicht genutzt würden. Die jederzeit in allen Parteien gegebene Möglichkeit, mit der freien Hand oder dem weit nach vorne gelegten Oberkörper geheim abzustimmen oder eine der da und dort sogar aufgestellten Wahlkabinen zu nutzen, sichert die in der Verfassung garantierte freie Abstimmung nicht.

In der Ausschußsitzung über die Wahlanfechtungen äußerte sich der Vorsitzende und Berichterstatter nach der Vorstellung meiner Anfechtung wörtlich wie folgt:

„Das ist so. Es liegen aber eidesstattliche Versicherungen vor, daß die Abstimmungen geheim erfolgt sind“

Der Mitberichterstatter erklärte, überall seien Wahlblenden und Wahlkabinen aufgestellt gewesen. Es habe aber keinen Zwang zur Nutzung gegeben.

 

Was bei der Abstimmung von Millionen Wählern zu Recht zwingend vorgeschrieben und ohne weiteres möglich ist, muß auch bei der Abstimmung von einigen hundert Stimmberechtigten gelten. Könnte man die geheime Wahl auch ohne Wahlkabinen oder Wahlblenden sichern, wäre diese Möglichkeit in den Wahllokalen für das Volk sicherlich schon erprobt worden.

 

 Nicht bloßer Formalismus

 

Demokratie ist die einzige nachhaltige, lebenswerte  Regierungsform, wenn die Regierenden  die Verfassung achten. Nach der Verfassung geht alle Macht  vom Volke aus, also muß ein Höchstmaß an Mitsprache und Mitentscheidung jedes Bürgers ermöglicht werden. Grenzen dürfen allein durch die Organisierbarkeit gezogen werden. Die Macht wird delegiert, aber die Delegation muß immer wieder neu von jedem einzelnen Bürger aus erfolgen, etwa durch Wahlen, bei denen zum Beispiel  jeder Bürger mit bestimmen können muß, wer zur Wahl gestellt wird. In den großen Parteien werden zum Beispiel in vielen Regionalversammlungen Delegierte in die Aufstellungsversammlung gewählt. Auch die Wahl der Delegierten muß  kraft Gesetzes geheim erfolgen.

Jeder Bürger kann Mitglied einer Partei werden und muß dort frei mitbestimmen können, was nur durch geheime Abstimmung möglich ist. Deshalb hat das Wahlgeheimnis als Teil des Rechts auf freie Wahlen auch Verfassungsrang, auch für die Aufstellungsversammlungen und die vorausgehenden Delegiertenwahlen in den Parteien als wesentlicher Bestandteil des Wahlvorganges.

 

Zwischen Bürger und Kandidaten ist die Legitimationskette unterbrochen, wenn bei der Kandidatenwahl und  der Wahl der Delegierten nicht frei gewählt werden kann.

 

Aufstellung der Kandidaten Wahlvorbereitung oder Teil der Wahl ?

 

Das Verwaltungsgericht München spricht in einem die Wahlanfechtung zurückweisenden Urteil vom 1.7.2009 von „vorbereitenden Listen“, an die ein geringerer Maßstab anzulegen sei. Das ist eine unzulässige Verniedlichung. Denn immer wenn der Begriff „Vorbereitung“ gebraucht wird, werden  keine endgültigen Entscheidungen getroffen. Ganz anders die Aufstellungsversammlung. Sie legt endgültig und bindend fest, wer den Wählern zur Auswahl steht und wer nicht. Alle nicht aufgestellten Personen sind von der Wählbarkeit in der jeweiligen Partei für die laufende  Wahl ausgeschlossen. Es ist inakzeptabel, da von bedeutungslosen „vorbereitenden Listen“ zu sprechen.

Während bei der Kandidatenaufstellung alle wählbaren Bürger (Nicht nur Parteimitglieder) einer Kommune zur Auswahl  stehen, steht bei der Wahl selbst durch den Bürger nur die Vorauswahl durch die Parteien  zur Wahl. Warum da bei der Kandidatenaufstellung geringere Anforderungen an die geheime Abstimmung gestellt werden  sollten, ist unerfindlich und „staatstragend“ zielorientiert.  Es kann nicht gesagt werden, daß in der Aufstellungsversammlung  n u r  die Grundlage für die Wahl geschaffen werde. Denn es handelt sich um den fast alles entscheidenden Teil der Wahl. Der in einer Aufstellungsversammlung Abstimmende hat einen unvergleichlich höheren Einfluß auf das Wahlergebnis als der Wähler im Wahllokal.

 

Das wird um so deutlicher, wenn man sich mal vorstellt, was die idealste Form einer demokratischen Wahl wäre. Man stelle sich vor, daß  alle Bürger zur Wahl stehen würden, der Wähler  bei der Stadtratswahl z.B. in München bis zu 8o  Namen beliebiger Mitbürger auf den Wahlzettel setzen könnte. Gewählt wären die Personen, die die meisten Stimmen bekommen hätten (Unmittelbare Demokratie). Obwohl nicht zu erkennen ist, was einem solchen Wahlverfahren entgegenstehen sollte, hat sich der Gesetzgeber  für die viel kompliziertere Parteiendemokratie entschieden (Mittelbare Demokratie). Dagegen will ich nicht anrennen. Die Parteiendemokratie  kann aber nicht dazu führen, daß in den Parteien jeweils ein kleiner Kreis unter Ausschluß der Öffentlichkeit bestimmen können darf, wer kandidieren darf und wer nicht, zumal auch der Kreis der Parteien durch die 5%Klausel sehr begrenzt ist.

Wer in der Politik von seinem Recht zur Mitbestimmung Gebrauch machen will, ist weitestgehend auf die bestehenden Parteien angewiesen. Bei abweichender (vielleicht der einzig richtigen und zeitgemäßen) Programmatik hat er ohne strikter Einhaltung des Wahlgeheimnisses nicht die geringste Chance, von dem Auswahlgremium als Kandidat vorgestellt zu werden. Er kann sich zwar ohne den Segen des Auswahlgremiums um jeden Listenplatz bewerben, angesichts der offen ausgefüllten Stimmzettel ist er aber chancenlos und wird „Extratouren“  bleiben lassen.  Der noch nie so da gewesene Wandel in fast allen Bereichen macht aber abweichende Programmatik und besonders qualifizierte Volksvertreter erforderlich, wenn diese Gesellschaft weiter Bestand haben soll.

 

Die Parteien drängen sich  in den Auswahlprozeß, der in der Idealvorstellung dem Wähler selbst zustehen würde. Die Parteien haben zum Ausgleich dafür zu sorgen, daß die Legitimationskette nicht durchtrennt wird bzw. die demokratischen Spielregeln eingehalten werden. Parteien sind keine Vereine, die tun und lassen können, was sie wollen.

Der Nationalsozialismus hat in schauderhafter Weise gezeigt, wie wichtig eine demokratische Kontrolle der Parteien ist.

 

 Erwartungen

 

Wenn jedes Parteimitglied  ein echtes Mitentscheidungsrecht hätte, würde es wieder mehr Parteieintritte und Kandidaturen – auch von Idealisten und nicht in erster Linie Karrieristen – geben.

Das Mittelmaß hätte weit weniger Chancen, immer wieder für Nachwuchs des gleichen Kalibers zu sorgen und Begabungen auszubremsen, um die eigene Position nicht zu gefährden.

 

Wenn wieder Kandidaten mit Format zur Wahl stehen würden, wäre das auch ein Beitrag gegen die vielbeschworene Wahlmüdigkeit und Wahlverdrossenheit.

 

Der Bundespräsident hat für mehr Mitspracherechte der Bürger geworben. Würden die Kandidaten für Wahlämter demokratisch bestimmt, wäre schon viel gewonnen. Das meinte der wackere Präsident allerdings sicher nicht.

 

Der Umbruch in Gesellschaft, Wirtschaft und Lebensbedingungen, Ökologie ist mit den augenblicklichen Politikern nicht zu meistern. Wir brauchen möglichst viele begabte und ethisch einwandfreie Menschen in der Politik. Überlebenswichtige neue Ideen harren der Umsetzung.

Wer zur Demokratie steht, muß konsequenterweise auch für ein Höchstmaß an Mitsprache und Mitbestimmung sorgen, daß also wirklich jeder mitentscheiden kann, soweit das zu organisieren ist.

Die geheime Abstimmung in Aufstellungsversammlung ist organisierbar. Das ist eine der leichtesten Aufgaben, die auf uns warten, um den Fortbestand unserer Zivilisation zu sichern.

 

 Zur Psychologie der Stimmberechtigten

 

Keine Partei  wird mit Druck Stimmberechtigte zum offenen Abstimmen zwingen.

Vielmehr entsteht der Druck durch die begründete oder unbegründete Befürchtung des Abstimmenden, das verdeckte Abstimmen könnte als unsolidarisches Verhalten gedeutet werden und ihm Nachteile einbringen.

In Wirklichkeit braucht also der Stimmberechtigte nicht um sein Recht auf seine eigene geheime Abstimmung kämpfen. Es ist ganz einfach niemand da, gegen den er kämpfen könnte. Die Folgen  einer Normabweichung sind im Ungewissen. Wer nicht unangenehm auffallen will, folgt dem vorgegebenen Trend und kann dann unbesorgt offen abstimmen.

Auch das erhellt, daß die einzige Abhilfe nur die zwingende geheime Abstimmung in dafür der Einsicht entzogenen Bereichen sein kann.

Es hätte auch keinen Sinn, sich als Einziger als Musterschüler bloß zu stellen, zumal in der Regel eine einzige Stimme nichts verändert.

Bei wirklich geheimer Abstimmung ist aber je nach „Wetterlage“ mit  wesentlich mehr „Abweichlern“ zu rechnen.

Die bisherige Praxis hat noch dazu zur Folge, daß sich  auf viele Plätze nur jeweils die Interessenten melden, die aus dem Vorstandsbereich dafür vorgesehen sind. Damit entscheidet der Vorstand abschließend über die Reihenfolge und darüber, ob jemand überhaupt kandidieren darf und nicht die Versammlung.

 

Eine große Rolle spielt auch, der Öffentlichkeit oder besser beschrieben der Presse Geschlossenheit zu demonstrieren und damit die eigenen Vorstellungen der Delegierten zurückzustellen.

Bezeichnend ist auch, daß die Besetzung aussichtsreichen Listenplätze schon Wochen vor den Aufstellungsversammlungen in den Medien als feststehend dargestellt wird.

 

Folgen in der Parlamentsarbeit

 

Die absolute Abhängigkeit der Abgeordneten von den (in der Regel auch nicht frei gewählten) parteilichen Auswahlgremien zwingt die nach der Verfassung nur ihrem Gewissen verantwortlichen Abgeordneten zum Fraktionszwang und zur äußersten Zurückhaltung in parlamentarischen Debatten. Reden darf de facto  nur, wer vom Fraktionsvorstand die Erlaubnis erhält. Wer von seinen parlamentarischen Rechten voll Gebrauch machen würde, würde bei der nächsten Wahl nicht mehr aufgestellt. Damit wird die Parlamentsarbeit auch nur von wenigen Leuten bestimmt. Oft von den gleichen, die über die Wiederaufstellung bei der nächsten Wahl bestimmen.

Könnten die Delegierten geheim, also frei, abstimmen, könnten sich in der Parlamentsarbeit erfreuliche und zukunftsträchtige Änderungen  ergeben, die sich die Väter des Grundgesetzes gewünscht haben dürften und auch das Anliegen jedes redlichen Bürgers sein müßten.

 

 Lobbyismus

 

Die Auswahlgremien können nicht immer die Möglichkeiten eines Bewerbers, hohe Parteispenden, unbeachtet lassen. Wenn also die Vorauswahl durch Gremien nicht mehr entscheidend wäre, könnte auch der ausufernde Lobbyismus eingedämmt werden.

 

 Fehlbesetzung des Gerichts

 

Der Befangenheitsantrag gegen Parteimitglieder, die schon an Aufstellungsversammlungen teilgenommen haben, nicht beachtet. Die Hinweise des Gerichts auf eine Rechtsprechung dazu beziehen sich auf die Frage, ob Parteimitglieder überhaupt Verfassungsrichter sein können. Hier geht es aber  um die Befangenheit, eigenes Verhalten beurteilen zu müssen.

Wenn nicht genügend Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs parteifrei sein sollten, müßte  der Landtag weitere Mitglieder bestellen, um das Verfahren durchführen zu können.

 
Verletzung des rechtlichen Gehörs für die dem Verfahren beigetretenen Bürger

 

Damit das Gericht das Verfahren überhaupt aufnehmen konnte, mußten mindestens 100 Stimmberechtigte dem Verfahren beitreten. Obwohl fast alle darauf angesprochenen Bürger mein Anliegen plausibel hielten, stieß die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Beitritts  auf Bedenken. Nur wenige wollten einem Gerichtsverfahren beitreten.

Jetzt stellt sich heraus, daß das Gericht nur mich zur Verhandlung geladen hat, weil das Gesetz nur die Ladung des Antragstellers vorsehe.

Doch wer einem Antrag beitritt, wird  selbstverständlich auch zum Antragsteller. Dabei spielt keine Rolle, daß der Antrag eine vorausgehende Anfechtung voraussetzt, wenn das Gesetz ausdrücklich ermöglicht, daß auch Bürger ohne eigene Anfechtung dem Antrag beitreten können und müssen.

Wer seinen Kopf hinhalten muß, hat auch einen Anspruch auf Gehör und Mitwirkung.

 

Kosten einer Wahlwiederholung

 

sind ein Klacks gegenüber den Schäden durch eine inkompetente Regierung. Ich erspare mir die Nennung der katastrophalen Entscheidungen und Fehlleistungen der letzten Jahre, Monate und Wochen.

 

Wahlanfechtungsrecht als schwere Bürde für die Gerichte

 

Die Regelungen für die Wahlanfechtung in den unterschiedlichen Wahlgesetzen lassen nicht zu, daß ein vor der Wahl entstandener und noch behebbarer Mangel noch vor der Wahl gerichtlich beanstandet werden kann.  

Ferner führt aus unerfindlichen Gründen schon der Fehler einer einzigen Partei zur Aufhebung und Wiederholung der ganzen Wahl.

Das lädt den Gerichten die Bürde auf, durch die korrekte Anwendung des Gesetzes

Millionenschäden durch Neuwahlen entstehen zu lassen.

Das zu korrigieren ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, sondern der Politik. Die Justiz sollte sich nicht zu „staatstragenden“ Entscheidungen gezwungen sehen.

 

Eidesstattliche Versicherung

 

Die von den Parteien in aller Unschuld vorgelegte eidesstattliche Versicherung, wonach die Abstimmungen in der Aufstellungsversammlung geheim durchgeführt worden sei, geht von dem seit Jahrzehnten gepflegten naiven Verständnis aus, daß das Wahlgeheimnis erst mit der Abgabe der (zusammengefalteten) Stimmzettel zu beachten und freigestellt sei, ob man sich beim Ausfüllen der Stimmzettel zuschauen läßt oder nicht.

Ein Erfolg der Klage würde keine Meineidsverfahren nach sich ziehen. Also auch da sind dem Gericht nicht die Hände gebunden.

 

Erfahrungen mit der DDR

 

In der DDR war das bei uns in den Parteien geübte Wahlverfahren im öffentlichen Wahllokal üblich. So gut wie alle Bürger füllten ihre Stimmzettel offen aus. Das führte zu Wahlergebnissen von nahe 100 % zugunsten des bestehenden Systems.

Genau dieser hohe Zustimmungsgrad ist bei den Abstimmungen in den Parteien nicht selten, auch bei den Aufstellungsversammlungen.

Bei uns sieht zwar nicht zu Stasi zu, aber wesentlich geringfügigere Nachteile reichen schon aus, um sich systemgerecht zu verhalten.

 

Die Zeit drängt

 

Ich vermute, daß in keinem Land der Welt auf geheime Abstimmung bei der Kandidatenaufstellung geachtet wird. Die rund um den Erdball tätigen Wahlbeobachter der UN achten vermutlich nur auf den öffentlichen Teil der Wahl. In vielen Ländern haben die Wähler auch keine richtige Auswahl. Wie abgeschwächt bei uns, hat man auch dort nur die Wahl zwischen Scylla & Karyptis.

Ein demokratischeres Auswahlverfahren könnte auch bei uns einiges ändern.

Es geht also um mehr als auf den ersten Blick erkennbar und es sollte sich bald etwas ändern, nicht erst nach vielen Jahren durch die Europäische Gerichtsbarkeit.

 

Erstes „Einlenken“ in der CDU

 

Losgelöst von diesem Verfahren hat die CDU in NRW in einer Handreichung genau das ihren Kreisverbänden empfohlen, das wir vor dem Verfassungsgerichtshof erreichen wollen. Dort wird zwar auch davon ausgegangen, daß für die Aufstellungsversammlung keine gesetzlichen Vorgaben wie im öffentlichen Wahllokal bestehen, die geheime Abstimmung aber gesichert sein müsse, was nur durch den Zwang zur Nutzung von Wahlkabinen erreichbar sei.

 

So lange die Delegierten nicht so weit von einander entfernt sitzen wie bei der Juristischen Staatsprüfung und außerdem während der Abstimmungen niemand herumlaufen darf, können nur Wahlkabinen die freie Wahl sichern.

 

In der Handreichung heißt es wörtlich:

 

„Wahrung der geheimen Abstimmung

Die Bewerber und ihre Reihenfolge müssen durch die Aufstellungsversammlung in geheimer

Abstimmung bestimmt werden. Werden die Bewerber und ihre Reihenfolge

durch eine Delegiertenversammlung nominiert, müssen auch die Delegierten für die Delegiertenversammlung

durch die Mitglieder- oder Anhängerversammlung in geheimer

Abstimmung bestimmt werden (§ 17 Abs. 2 KWahlG).

Die an die geheime Abstimmung zu stellenden Anforderungen bestimmen sich nach

dem Ziel, sicherzustellen, dass

1. jede abstimmende Person unbeobachtet von anderen Versammlungsteilnehmern

ihren Stimmzettel ausfüllen kann und auch tatsächlich ihren Stimmzettel

verdeckt kennzeichnet (Unterbindung von offenen Stimmabgaben)

und

2. die Entscheidung jeder abstimmenden Person auch nach ihrer Stimmabgabe

geheim bleibt.

Somit hat die Partei oder Wählergruppe durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge

zu tragen, dass das Abstimmungsgeheimnis während und nach der Stimmabgabe gewahrt

bleibt.

Für die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge durch die Aufstellungsversammlung

gelten nicht die gleichen Vorschriften und Standards wie für die allgemeinen

Kommunalwahlen am Wahltag in den Wahllokalen. Gleichwohl empfiehlt

es sich, bestimmte Standards, die bei allgemeinen Wahlen zwingend vorgeschrieben

sind, einzuhalten:

Zur Sicherung des Abstimmungsgeheimnisses sind bestimmte Schutzvorrichtungen wie

Abstimmungskabinen nicht zwingend vorgeschrieben. Voraussetzung hierfür ist

aber, dass auch ohne Bereitstellung entsprechender Schutzvorrichtungen die Stimmzettel

verdeckt gekennzeichnet und ohne Einblicknahme anderer Versammlungsteilnehmer

abgegeben werden können. Diese Voraussetzung dürfte regelmäßig nicht gegeben

sein, wenn die Aufstellungsversammlung in einem – gemessen an der Anzahl der erschienenen

Versammlungsteilnehmer – kleinen Raum stattfindet. In einem solchen Fall

kann also die Bereitstellung von geeigneten Schutzvorkehrungen wie Abstimmungskabinen

sogar geboten sein. Infolgedessen kann die Frage nach dem Erfordernis solcher

Schutzvorkehrungen immer nur auf Grundlage der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles

entschieden werden.“

Veröffentlicht in

http://www.kpv-nrw.de/downloads/Handreichung_Kandidatenaufstellung_KWahl_2009_V_Rum_.pdf